Artikel 12 - Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften (PAuswVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung


Artikel 12 ändert mWv. 1. November 2023 2. FlGDV § 6

In § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2189), die zuletzt durch Artikel 107 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 5 Satz 1, 2 und 4 der Passverordnung" durch die Wörter „§ 4 Satz 1, 2 und 4 der Passverordnung" ersetzt.



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