1Die auf das jeweilige Wertpapierinstitut anwendbaren Formblätter in den
Anlagen 1 bis 4 sind vollständig auszufüllen und dem Prüfungsbericht beizufügen.
2Die Formblätter in der
Anlage 1 sind um die entsprechenden Vorjahresdaten zu ergänzen.
1Die Bestimmungen betreffend die Beurteilung, ob die Wertpapierinstitute die Anforderungen der
Verordnung (EU) 2022/2554 eingehalten haben, sind erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.
2Auf Rechnungslegungsunterlagen für ein vor dem 1. Januar 2025 beginnendes Geschäftsjahr findet die
Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung in der Fassung vom
7. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 350) weiterhin Anwendung.