(1) Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel sind unbeschadet der Absätze 4 und 6 an einem Platz zusammengefaßt, übersichtlich geordnet und geschützt gegen Verschmutzung, Feuchtigkeit und andere schädliche Einflüsse aufzubewahren. Die Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel nach den Verzeichnissen C der Anlage Teil B müssen in Arzneikisten oder Apothekenschränken, die nach den Verzeichnissen A 1, A 2 und B in Apothekenschränken und die nach dem Verzeichnis CR in Sanitätskästen aufbewahrt werden. Bei der Einordnung in Apothekenschränke ist nach dem in der Anlage Teil F festgelegten Stauplan zu verfahren.
(2) Arzneimittel und Medizinprodukte, soweit es die Größe erlaubt und sie aus Stoffen sind oder arzneilich wirksame Stoffe enthalten, sind, soweit sie nicht in Originalpackungen mit Gebrauchsanweisung geliefert werden, in Gefäßen mit Schraubverschluß unterzubringen.
(3) Das in den Verzeichnissen A 1 und A 2 der Anlage Teil B mit einem Stern gekennzeichnete Arzneimittel ist in einem besonderen Abteil des Apothekenschrankes (Betäubungsmittelschrank) unter Verschluß aufzubewahren.
(4) Impfstoffe, Sera und andere in den Verzeichnissen besonders bezeichnete Arzneimittel und Medizinprodukte sind in einem verschlossenen Behälter, getrennt von Lebensmitteln, im Kühlschrank aufzubewahren.
(5) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung beschaffte Arzneimittel und Medizinprodukte sind bis zu einer Überprüfung nach §
4 in einer besonderen Abteilung der Arzneikiste, des Arzneischranks oder des Behälters nach Absatz 4 aufzubewahren.
(6) Die Rettungskrankentrage ist in einsatzbereitem Zustand an leicht zugänglicher und ausreichend kenntlich gemachter Stelle zu haltern.
(7) Die Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel sind unter Verschluß zu halten.
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
V. v. 05.09.2007 BGBl. I S. 2221