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§ 47 - Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)

Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 60; FNA: 860-14 Sozialgesetzbuch
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§ 47 Krankengeld der Sozialen Entschädigung



(1) Geschädigte erhalten bei einer durch eine anerkannte Schädigungsfolge verursachten Arbeitsunfähigkeit oder bei einer wegen einer anerkannten Schädigungsfolge erforderlichen stationären Behandlung Krankengeld der Sozialen Entschädigung entsprechend den Regelungen zum Krankengeld des Fünften Buches nach Maßgabe der Absätze 2 bis 9.

(2) Krankengeld der Sozialen Entschädigung erhalten auch

1.
hauptberuflich selbständige Erwerbstätige, die keine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches abgegeben haben,

2.
Beschäftigte, die keine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 des Fünften Buches abgegeben haben und

3.
geringfügig Beschäftigte, deren Beschäftigung keine Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 des Fünften Buches begründet sowie Familienversicherte nach § 10 des Fünften Buches.

(3) Als arbeitsunfähig im Sinne des § 44 Absatz 1 des Fünften Buches sind auch Geschädigte anzusehen, die ohne arbeitsunfähig zu sein, wegen einer Maßnahme der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben können.

(4) 1Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung beträgt 80 Prozent des Regelentgelts, darf jedoch das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. 2Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der jeweils geltenden Leistungsbemessungsgrenze berücksichtigt. 3Leistungsbemessungsgrenze ist der 360. Teil der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.

(5) Haben Geschädigte von einem anderen Rehabilitationsträger Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld bezogen und ist ihnen im Anschluss daran Krankengeld der Sozialen Entschädigung zu zahlen, so ist bei dessen Berechnung von dem bisher zugrunde gelegten Entgelt auszugehen.

(6) 1Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches abgegeben haben, entsteht der Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung zu den in § 46 Satz 1 des Fünften Buches geregelten Zeiten. 2§ 46 Satz 2 bis 4 des Fünften Buches findet keine Anwendung.

(7) Für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Fünften Buches abgegeben haben, ruht der Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung abweichend von § 49 Absatz 1 Nummer 7 des Fünften Buches in den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit nicht.

(8) Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung endet nicht vor dem Ende einer stationären Behandlung.

(9) 1Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung ist bis zum Beginn von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einer weiteren medizinischen Maßnahme weiter zu zahlen, wenn die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder eine weitere medizinische Maßnahme

1.
nach Abschluss der Krankenbehandlung erforderlich sind und

2.
aus Gründen, die die Geschädigten nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden können.

2Satz 1 gilt nur, wenn Geschädigte arbeitsunfähig sind und ihnen kein Anspruch auf Krankengeld nach dem Fünften Buch zusteht oder ihnen nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit keine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden kann.

(10) 1Ein wegen anerkannter Schädigungsfolgen erkranktes Kind, das dadurch bedingt der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bedarf, hat für den betreuenden Elternteil Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung. 2Es gilt § 45 des Fünften Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass das Krankengeld der Sozialen Entschädigung

1.
abweichend von § 45 Absatz 2 Satz 3 des Fünften Buches 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes des betreuenden Elternteils beträgt, aber den 360. Teil der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen darf,

2.
abweichend von § 45 Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens des betreuenden Elternteils bis zum 360. Teil der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung beträgt und

3.
sich in Fällen des § 45 Absatz 4 des Fünften Buches nach Absatz 4 berechnet.





 

Frühere Fassungen von § 47 SGB XIV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 10 Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 47 SGB XIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 SGB XIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 50 SGB XIV Erstattung von Kosten bei selbst beschaffter Krankenbehandlung
... die Kosten nach Absatz 1, 2, 3 oder 4 erstattet, so haben sie unter den Voraussetzungen des § 47 Anspruch auf Krankengeld der Sozialen ...
§ 51 SGB XIV Erstattung von Kosten für Krankenbehandlung bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt
... Kosten nach Absatz 1 oder 2 erstattet, so haben sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 47 Anspruch auf Krankengeld der Sozialen Entschädigung. (5) ...
§ 52 SGB XIV Beiträge zur Arbeitsförderung, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Alterssicherung (vom 01.01.2024)
... die Geschädigten rentenversicherungspflichtig wären. (3) In Fällen des § 47 Absatz 10 werden 1. abweichend von Absatz 1 die Beiträge für den Elternteil entrichtet, ...
§ 57 SGB XIV Zuständigkeit (vom 01.01.2024)
... nach § 42, 2. das Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 und 3. die Leistungen nach § 53, die mit der Inanspruchnahme einer Hauptleistung ... nach § 42, 2. das Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 und 3. die Leistungen nach § 53, die mit der Inanspruchnahme einer Hauptleistung ...
§ 104 SGB XIV Krankengeld der Sozialen Entschädigung für Zivildienstgeschädigte
... nach Beendigung des Zivildienstverhältnisses Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 mit folgenden Maßgaben: 1. Zivildienstgeschädigte, die im ...
§ 144 SGB XIV Geldleistungen (vom 01.01.2024)
... nach § 31 Absatz 4, 6. die Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41, 47 , 7. der Ehegattenzuschlag nach § 33a, 8. der Kinderzuschlag nach § ...
 
Zitat in folgenden Normen

Anti-D-Hilfegesetz (AntiDHG)
G. v. 02.08.2000 BGBl. I S. 1270; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 2 AntiDHG Krankenbehandlung (vom 01.01.2024)
... gesundheitlichen Folgen Krankenbehandlung in entsprechender Anwendung der §§ 41 bis 61 des Vierzehnten Buches ...
§ 7 AntiDHG Beginn, Änderung und Zahlung der Hilfe (vom 01.01.2024)
... und monatlich im Voraus gezahlt. Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und eine Beihilfe nach § 48 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch werden tageweise ...

Berlinförderungsgesetz 1990 (BerlinFG 1990)
neugefasst durch B. v. 02.02.1990 BGBl. I S. 173; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 28 BerlinFG 1990 Vergünstigung durch Zulagen (vom 01.01.2024)
... gesetzlichen Unfallversicherung, 4. Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch , 5. Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld, 6. Mutterschaftsgeld nach den ...

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Artikel 1 G. v. 29.07.1994 BGBl. I S. 1890, 1891; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 3 ALG Befreiung von der Versicherungspflicht (vom 01.01.2024)
... der Abgeordneten, 2. Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch , Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ...
§ 85 ALG Versicherungsfreiheit, Versicherungsbefreiung (vom 01.01.2024)
... 4 Satz 2 gilt das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ...
§ 106 ALG Zusammentreffen von Renten mit Einkommen (vom 01.01.2024)
... Anspruch auf Krankengeld, Versorgungskrankengeld Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch , Verletztengeld oder Übergangsgeld gegenüber einem Sozialleistungsträger und sind ... Anspruch auf Krankengeld, Versorgungskrankengeld Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch , Verletztengeld oder Übergangsgeld von einem Sozialleistungsträger, auf Arbeitslosengeld ...

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 65 SGB IX Leistungen zum Lebensunterhalt (vom 01.01.2024)
... der Sozialen Entschädigung Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach Maßgabe des § 47 des Vierzehnten Buches . (2) Im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben leisten ...

SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung (SGBXIVBSchAV)
V. v. 06.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 301
§ 7 SGBXIVBSchAV Zusammensetzung
... 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, bei Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch , bei Krankengeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und bei Verletztengeld nach dem ...

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 16 SVG Übergangsgebührnisse
... 19 des Soldatenentschädigungsgesetzes, Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch oder Übergangsgeld nach § 30 des ...

Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG-EinkommensV)
V. v. 05.04.1988 BGBl. I S. 505; zuletzt geändert durch Artikel 84 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 1 BAföG-EinkommensV Leistungen der sozialen Sicherung (vom 01.01.2024)
... dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch a) Krankengeld der Sozialen Entschädigung ( § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ), b) Übergangsgeld (§ 64 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Vierzehnten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 23 SVReformG Änderung des Berlinförderungsgesetzes
... wird wie folgt gefasst: „4. Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder Krankengeld der Soldatenentschädigung nach § 19 des ...

Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 10 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch
... der nach § 57 Absatz 3 oder 4 zuständigen Krankenkasse ausgestellt." 5. § 47 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ...
Artikel 11 SGBXIIuXIVÄndG Weitere Änderung des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 47 Absatz 5 werden nach dem Wort „Versorgungskrankengeld," die Wörter „Krankengeld der ...
Artikel 19 SGBXIIuXIVÄndG Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes
... durch die Wörter „Krankenbehandlung in entsprechender Anwendung der §§ 41 bis 61 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 2. § 13 wird wie ...

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 18 SozERG Änderung des Berlinförderungsgesetzes 1990
... wird wie folgt gefasst: „4. Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ...
Artikel 48 SozERG Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes (vom 29.12.2023)
... aufgerundet und monatlich im Voraus gezahlt. Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und eine Beihilfe nach § 48 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch werden tageweise ...
Artikel 52 SozERG Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch a) Krankengeld der Sozialen Entschädigung ( § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ), b) Übergangsgeld (§ 64 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Vierzehnten ...
Artikel 54 SozERG Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
... durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch " ersetzt. b) Satz 6 wird wie folgt gefasst: „Bei der ... 4 Satz 2 gilt das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ." 4. § 106 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 ... die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ," eingefügt. b) In Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort ... die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ," eingefügt. 5. Nach § 129 wird folgender § 130 eingefügt: ...