Das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrecht vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Artikel 29, 39 Nummer 2 und Artikel 40 werden aufgehoben.
- 2.
- Artikel 48 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 Buchstabe b wird aufgehoben.
- b)
- Nummer 9 wird aufgehoben.
- 3.
- Artikel 59 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 59 Finanzuntersuchung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht im Benehmen mit den Ländern für den Zeitraum 2023 bis 2026 die Entwicklung der jährlichen Einnahmen und Ausgaben bei den Leistungen der Sozialen Entschädigung auf Grundlage von Erhebungen bei den Trägern der Sozialen Entschädigung."
Artikel 21 SGBXIIuXIVÄndG Inkrafttreten ... 2024 in Kraft. (4) Artikel 3 Nummer 6, die Artikel 12, 13 Nummer 4, 13a Nummer 2, die Artikel 14 , 15 und 20 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (5) Die Artikel 2, 4, 5a, ...