§ 24 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom
16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„An Stelle des Betrages von 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach den Sätzen 1 und 2 wird der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch monatlich zugrunde gelegt bei Leistungsberechtigten, die das 15. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und die
- 1.
- eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
- 2.
- eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
- 3.
- als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 25d Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Bundesversorgungsgesetzes genannten Zeiten erwerbstätig sind oder
- 4.
- einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen, wobei das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit gilt."
- 2.
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 wird bei der Anwendung des Satzes 1 an Stelle des Betrages von 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch monatlich zugrunde gelegt."
Artikel 21 SGBXIIuXIVÄndG Inkrafttreten ... (4) Artikel 3 Nummer 6, die Artikel 12, 13 Nummer 4, 13a Nummer 2, die Artikel 14, 15 und 20 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (5) Die Artikel 2, 4, 5a, 9, Artikel ...