Artikel 21 - Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze (SGBXIIuXIVÄndG k.a.Abk.)

Artikel 21 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am 1. Januar 2024 in Kraft.

(2) Artikel 3 Nummer 4, 6 und 9 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft.

(3) Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a tritt am 1. April 2024 in Kraft.

(4) Artikel 3 Nummer 6, die Artikel 12, 13 Nummer 4, 13a Nummer 2, die Artikel 14, 15 und 20 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


(6) Artikel 11 Nummer 2 und 3 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Dezember 2023.



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