Das
Digitalinfrastrukturfondsgesetz vom
17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2525), das durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (BGBl. I S. 1683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird aufgehoben.
- 2.
- § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Auflösung
Das Sondervermögen wird zum 30. März 2024 aufgelöst. Das vorhandene Vermögen wird an den Bundeshaushalt 2024 abgeführt."
- 3.
- § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 31. März 2024 außer Kraft."