Berichtigung der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts (1. BinSchStrOuaÄndVBer k.a.Abk.)

B. v. 05.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 115; Geltung ab 11.04.2024
Berichtigung
Schlussformel

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 11. April 2024 1. BinSchStrOuaÄndV Artikel 2, Artikel 6

Die Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften des Schifffahrtsrechts vom 18. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 100) ist wie folgt zu berichtigen:

1.
Artikel 2 ist wie folgt zu berichtigen:

a)
Nummer 9 muss wie folgt lauten:

„9.
§ 6.29 Nummer 4 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„das Gleiche gilt für ein Rettungsfahrzeug, ein Fahrzeug der Feuerwehr oder ein Fahrzeug des Zivil- und Katastrophenschutzes jeweils auf der Fahrt zur Unfallstelle.""

b)
Nummer 15 ist wie folgt zu berichtigen:

aa)
Der einleitende Änderungsbefehl muss wie folgt lauten:

„15.
§ 15.02 wird wie folgt geändert:".

bb)
In Nummer 1.12.3.4 sind am Ende das Anführungszeichen und der Punkt zu streichen.

2.
Artikel 6 Nummer 2 muss wie folgt lauten:

„2.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Kennzeichen nach Nummer 1 ergeben sich aus dem fahrzeugzulassungsrechtlichen Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirkes in dem der zuteilende Dienstort des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes seinen Sitz hat; Unterscheidungszeichen, die als Wunschkennzeichen gelten, sind nicht zu berücksichtigen. Die Kennzeichen, die auf der Grundlage der am 30. April 2024 geltenden Fassung dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten weiter.""

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr

Im Auftrag Volker Held



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