Die
Aufenthaltsverordnung vom
25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 bis 5 wird wie folgt gefasst:
„Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren oder, sofern der Passinhaber im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 9 oder 9a des Aufenthaltsgesetzes oder eines auf Grund des Freizügigkeitsgesetzes/EU ausgestellten Dokuments ist, mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt; eine Verlängerung ist nicht zulässig. Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 werden abweichend von Absatz 4 Satz 1 auch als vorläufige Dokumente ohne Chip ausgegeben, deren Gültigkeit, auch nach Verlängerungen, ein Jahr nicht überschreiten darf. An Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr können in begründeten Fällen abweichend von Absatz 4 Satz 1 Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 ohne Chip ausgegeben werden. Passersatzpapiere nach Satz 4 ohne Chip sind höchstens ein Jahr gültig, längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres."
abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2025
-
- b)
- Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- die Abkürzung
- a)
- „PT" für Passtyp von Passersatzpapieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einschließlich vorläufiger Passersatzpapiere,
- b)
- „PR" für Passtyp von Passersatzpapieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 einschließlich vorläufiger Passersatzpapiere oder
- c)
- „PS" für Passtyp von Passersatzpapieren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 einschließlich vorläufiger Passersatzpapiere,".
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- In § 45c Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „Chip" durch das Wort „Chips" ersetzt.
- 3.
- In § 57a Nummer 2 wird das Wort „Chip" durch das Wort „Chips" ersetzt.
- 4.
- Anlage D4c wird wie folgt gefasst:
„Anlage D4c Ausweismuster Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125)
- -
- Einband -
- -
- Vorsatz und Passkartentitelseite -
- -
- Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1 -
Die Seiten 1 bis 32 sowie der hintere Einband werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.
- -
- Passbuchinnenseiten 2 und 3 -
- -
- Passbuchinnenseiten 4 und 5 -
- -
- Passbuchinnenseiten 6 und 7 -
- -
- Passbuchinnenseiten 8 und 9 -
- -
- Passbuchinnenseiten 10 und 11 -
- -
- Passbuchinnenseiten 12 und 13 -
(Anm. d. Red.: Die Muster der Seiten 12 bis 31 unterscheiden sich lediglich in den Seitennummern und Sicherheitsmerkmalen - bei Bedarf - siehe BGBl.)
- -
- Passbuchinnenseiten 14 und 15 -
- -
- Passbuchinnenseiten 16 und 17 -
- -
- Passbuchinnenseiten 18 und 19 -
- -
- Passbuchinnenseiten 20 und 21 -
- -
- Passbuchinnenseiten 22 und 23 -
- -
- Passbuchinnenseiten 24 und 25 -
- -
- Passbuchinnenseiten 26 und 27 -
- -
- Passbuchinnenseiten 28 und 29 -
- -
- Passbuchinnenseiten 30 und 31 -
- -
- Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz des hinteren Einbandes -
".
- 5.
- Anlage D7a wird wie folgt geändert:
„Anlage D7a Ausweismuster Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125)
- -
- Deckseiten -
- -
- Vorsatz und Passkartentitelseite -
- -
- Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1 -
Die Seiten 1 bis 32 sowie der hintere Einband werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.
- -
- Passbuchinnenseiten 2 und 3 -
- -
- Passbuchinnenseiten 4 und 5 -
- -
- Passbuchinnenseiten 6 und 7 -
- -
- Passbuchinnenseiten 8 und 9 -
- -
- Passbuchinnenseiten 10 und 11 -
- -
- Passbuchinnenseiten 12 und 13 -
(Anm. d. Red.: Die Muster der Seiten 12 bis 31 unterscheiden sich lediglich in den Seitennummern und Sicherheitsmerkmalen - bei Bedarf - siehe BGBl.)
- -
- Passbuchinnenseiten 14 und 15 -
- -
- Passbuchinnenseiten 16 und 17 -
- -
- Passbuchinnenseiten 18 und 19 -
- -
- Passbuchinnenseiten 20 und 21 -
- -
- Passbuchinnenseiten 22 und 23 -
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- Passbuchinnenseiten 24 und 25 -
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- Passbuchinnenseiten 26 und 27 -
- -
- Passbuchinnenseiten 28 und 29 -
- -
- Passbuchinnenseiten 30 und 31 -
- -
- Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz des hinteren Einbands -
".
- 6.
- Anlage D8a wird wie folgt geändert:
„Anlage D8a Ausweismuster Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 125)
- -
- Einband -
- -
- Vorsatz und Passkartentitelseite -
- -
- Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1 -
Die Seiten 1 bis 32 sowie der hintere Einband werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.
- -
- Passbuchinnenseiten 2 und 3 -
- -
- Passbuchinnenseiten 4 und 5 -
- -
- Passbuchinnenseiten 6 und 7 -
- -
- Passbuchinnenseiten 8 und 9 -
- -
- Passbuchinnenseiten 10 und 11 -
- -
- Passbuchinnenseiten 12 und 13 -
(Anm. d. Red.: Die Muster der Seiten 12 bis 31 unterscheiden sich lediglich in den Seitennummern und Sicherheitsmerkmalen - bei Bedarf - siehe BGBl.)
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- Passbuchinnenseiten 14 und 15 -
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- Passbuchinnenseiten 16 und 17 -
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- Passbuchinnenseiten 18 und 19 -
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- Passbuchinnenseiten 20 und 21 -
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- Passbuchinnenseiten 22 und 23 -
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- Passbuchinnenseiten 24 und 25 -
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- Passbuchinnenseiten 26 und 27 -
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- Passbuchinnenseiten 28 und 29 -
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- Passbuchinnenseiten 30 und 31 -
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- Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz des hinteren Einbandes -
".
Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152