1§
180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 4 und Abs. 5 der
Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) ist erstmals auf Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen.
2§
180 Absatz 1 Satz 2 der
Abgabenordnung in der Fassung des Artikels
1 des Gesetzes vom
22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) ist erstmals auf Feststellungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.
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Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411