§ 36 - Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)

G. v. 14.12.1976 BGBl. I S. 3341, 1977 I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 610-1-4 Allgemeines Steuerrecht
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§ 36 Sonderregelungen auf Grund der Corona-Pandemie


§ 36 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) § 149 Absatz 3 der Abgabenordnung in der am 19. Februar 2021 geltenden Fassung ist für den Besteuerungszeitraum 2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der 31. August 2021 und an die Stelle des 31. Juli 2021 der 31. Dezember 2021 tritt; § 149 Absatz 4 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(2) 1Abweichend von § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 19. Februar 2021 geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1. Oktober 2021. 2In den Fällen des § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 19. Februar 2021 geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1. Mai 2022.

(3) Für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 sind die §§ 109, 149, 152 und 233a der Abgabenordnung in der am 23. Juni 2022 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
In § 109 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 149 Absatz 3 und 4 Satz 1 und 3 der Abgabenordnung tritt jeweils an die Stelle des letzten Tags des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres

a)
für den Besteuerungszeitraum 2020 der 31. August 2022,

b)
für den Besteuerungszeitraum 2021 der 31. August 2023,

c)
für den Besteuerungszeitraum 2022 der 31. Juli 2024,

d)
für den Besteuerungszeitraum 2023 der 31. Mai 2025 und

e)
für den Besteuerungszeitraum 2024 der 30. April 2026.

2.
In § 109 Absatz 2 Satz 2 und § 149 Absatz 3 und 4 Satz 5 der Abgabenordnung tritt jeweils an die Stelle des 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres

a)
für den Besteuerungszeitraum 2020 der 31. Januar 2023,

b)
für den Besteuerungszeitraum 2021 der 31. Januar 2024,

c)
für den Besteuerungszeitraum 2022 der 31. Dezember 2024,

d)
für den Besteuerungszeitraum 2023 der 31. Oktober 2025 und

e)
für den Besteuerungszeitraum 2024 der 30. September 2026.

3.
In § 149 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „sieben Monate"

a)
für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „zehn Monate",

b)
für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „neun Monate" und

c)
für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „acht Monate".

4.
In § 149 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „des siebten Monats"

a)
für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „des zehnten Monats",

b)
für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „des neunten Monats" und

c)
für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „des achten Monats".

5.
In § 152 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „14 Monaten"

a)
für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „20 Monaten",

b)
für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „19 Monaten",

c)
für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „17 Monaten" und

d)
für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „16 Monaten".

6.
In § 152 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „19 Monaten"

a)
für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „25 Monaten",

b)
für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „24 Monaten",

c)
für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „22 Monaten" und

d)
für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „21 Monaten".

7.
In § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „15 Monate"

a)
für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „21 Monate",

b)
für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „20 Monate",

c)
für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „18 Monate" und

d)
für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „17 Monate".

8.
In § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „23 Monate"

a)
für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „29 Monate",

b)
für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „28 Monate",

c)
für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „26 Monate" und

d)
für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „25 Monate".


Text in der Fassung des Artikels 6 Viertes Corona-Steuerhilfegesetz G. v. 19. Juni 2022 BGBl. I S. 911 m.W.v. 31. Mai 2022

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Frühere Fassungen von § 36 EGAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.05.2022 (22.06.2022)Artikel 6 Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
vom 19.06.2022 BGBl. I S. 911
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 6 ATAD-Umsetzungsgesetz (ATADUmsG)
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2035
aktuell vorher 19.02.2021Artikel 2 Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019
vom 15.02.2021 BGBl. I S. 237
aktuellvor 19.02.2021früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 36 EGAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 EGAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

ATAD-Umsetzungsgesetz (ATADUmsG)
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2035
Artikel 6 ATADUmsG Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... Artikel 97 § 36 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2730
Artikel 5 PStTGEG Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... Artikel 97 § 36 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes ...

Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019
G. v. 15.02.2021 BGBl. I S. 237
Artikel 2 COVInsAVG Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... 29 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird folgender § 36 angefügt: „§ 36 Sonderregelungen auf Grund der Corona-Pandemie ... I S. 3096) geändert worden ist, wird folgender § 36 angefügt: „ § 36 Sonderregelungen auf Grund der Corona-Pandemie (1) § 149 Absatz 3 der ...

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 911
Artikel 6 4. CorStHG Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
... 97 § 36 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes ...


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