Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.07.2008 aufgehoben

Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich der Bundesanstalt für Arbeit (BAZustAnO k.a.Abk.)

A. v. 23.01.2002 BGBl. I S. 614; aufgehoben durch III. A. v. 22.07.2008 BGBl. I S. 1405
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2031-4-10 Disziplinarrecht
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 399 Abs. 3 Satz 2 und 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595) zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013), des § 83 Abs. 1 Satz 1 und 2, des § 33 Abs. 5, des § 34 Abs. 2 Satz 2, des § 42 Abs. 1 Satz 2 und des § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 15. Juli 1993 (BGBl. I S.1204), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), und Nr. 4 der Anordnung des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 942), zuletzt geändert durch die Änderungsanordnung vom 8. November 2001 (BGBl. I S. 3787), wird folgende Anordnung erlassen:


I. Übertragung von Befugnissen



Im Rahmen des mir vom Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit übertragenen Rechts als oberste Dienstbehörde übertrage ich die Befugnis

1.
nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen für die Beamten

-
eines Arbeitsamtes bis einschließlich BesGr A 11 auf die Direktorin/den Direktor des Arbeitsamtes,

-
eines Landesarbeitsamtes und der Arbeitsämter des Landesarbeitsamtsbezirkes bis einschließlich BesGr A 14 auf die Präsidentin/den Präsidenten des Landesarbeitsamtes, soweit nicht die Direktorin/der Direktor eines Arbeitsamtes zuständig ist,

-
einer besonderen Dienststelle bis einschließlich BesGr A 13 (VOAR) auf die Direktorin/den Direktor der besonderen Dienststelle;

2.
nach § 34 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben gegen Beamte des Landesarbeitsamtes und der Arbeitsämter des Landesarbeitsamtsbezirkes bis einschließlich der BesGr A 14 auf die Präsidentin/den Präsidenten des Landesarbeitsamtes;

3.
nach § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes über den Widerspruch von Beamten zu entscheiden

-
auf die Präsidentin/den Präsidenten des Landesarbeitsamtes, soweit dieses oder die ihm nachgeordneten Dienststellen für die Disziplinarverfügung zuständig sind,

-
auf die Direktorin/den Direktor der besonderen Dienststelle, soweit diese für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständig ist;

4.
nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben auf die Direktorinnen/die Direktoren der Arbeitsämter und besonderen Dienststellen und die Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsämter, soweit sie entsprechend der Nr. 1 zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständig waren.


II. Vorbehaltsklausel



Ich behalte mir vor, die nach Abschnitt I erteilten Befugnisse im Einzelfall selbst wahrzunehmen. Der Vorbehalt gilt entsprechend im Verhältnis der Landesarbeitsämter zu den nachgeordneten Dienststellen.


III. Inkrafttreten



Die vorstehende Anordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.