Auf Grund des § 399 Abs. 3 Satz 2 und 4 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595) zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013), des §
83 Abs. 1 Satz 1 und 2, des §
33 Abs. 5, des §
34 Abs. 2 Satz 2, des §
42 Abs. 1 Satz 2 und des §
84 Satz 2 des
Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 15. Juli 1993 (BGBl. I S.1204), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), und Nr. 4 der
Anordnung des Vorstands der Bundesanstalt für Arbeit über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Beamten-, Versorgungs- und Disziplinarrechts vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 942), zuletzt geändert durch die Änderungsanordnung vom 8. November 2001 (BGBl. I S. 3787), wird folgende Anordnung erlassen:
Im Rahmen des mir vom Vorstand der Bundesanstalt für Arbeit übertragenen Rechts als oberste Dienstbehörde übertrage ich die Befugnis
- 1.
- nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen für die Beamten
- -
- eines Arbeitsamtes bis einschließlich BesGr A 11 auf die Direktorin/den Direktor des Arbeitsamtes,
- -
- eines Landesarbeitsamtes und der Arbeitsämter des Landesarbeitsamtsbezirkes bis einschließlich BesGr A 14 auf die Präsidentin/den Präsidenten des Landesarbeitsamtes, soweit nicht die Direktorin/der Direktor eines Arbeitsamtes zuständig ist,
- -
- einer besonderen Dienststelle bis einschließlich BesGr A 13 (VOAR) auf die Direktorin/den Direktor der besonderen Dienststelle;
- 2.
- nach § 34 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes Disziplinarklage zu erheben gegen Beamte des Landesarbeitsamtes und der Arbeitsämter des Landesarbeitsamtsbezirkes bis einschließlich der BesGr A 14 auf die Präsidentin/den Präsidenten des Landesarbeitsamtes;
- 3.
- nach § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes über den Widerspruch von Beamten zu entscheiden
- -
- auf die Präsidentin/den Präsidenten des Landesarbeitsamtes, soweit dieses oder die ihm nachgeordneten Dienststellen für die Disziplinarverfügung zuständig sind,
- -
- auf die Direktorin/den Direktor der besonderen Dienststelle, soweit diese für den Erlass der Disziplinarverfügung zuständig ist;
- 4.
- nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben auf die Direktorinnen/die Direktoren der Arbeitsämter und besonderen Dienststellen und die Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsämter, soweit sie entsprechend der Nr. 1 zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständig waren.
Ich behalte mir vor, die nach Abschnitt I erteilten Befugnisse im Einzelfall selbst wahrzunehmen. Der Vorbehalt gilt entsprechend im Verhältnis der Landesarbeitsämter zu den nachgeordneten Dienststellen.
Die vorstehende Anordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.