(1) Zeiten der Wahrnehmung von Funktionen nach Nummer 5 Abs. 1 Buchstabe b, Nummer 5a Abs. 1 und Nummer 30 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des
Bundesbesoldungsgesetzes durch Arbeitnehmer, die als Soldaten für diesen Zweck beurlaubt worden sind, stehen Zeiten einer zulageberechtigenden Verwendung nach Nummer 3a Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gleich.
(3) Für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 1998 wird in den Fällen des §
63 Abs. 1 Nr. 2 bis 12 des
Soldatenversorgungsgesetzes die einmalige Unfallentschädigung bei Unfällen im Sinne des §
63a Abs. 4 und des § 63d in Verbindung mit §
63a Abs. 4 des
Soldatenversorgungsgesetzes um fünfzig vom Hundert erhöht.