§ 76b StBerG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 76b StBerG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Text alte Fassung) § 76b (neu) | (Text neue Fassung)§ 76b Löschung aus dem Berufsregister |
(1) Aus dem Berufsregister sind zu löschen 1. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn a) die Bestellung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder b) die berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird; 2. Berufsausübungsgesellschaften, wenn a) die Anerkennung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder b) der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird; 3. weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist. (2) 1 Die Eintragung über die Befugnis zum Führen der Bezeichnung 'Landwirtschaftliche Buchstelle' ist zu löschen, wenn bei einer Berufsausübungsgesellschaft die in § 44 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind. 2 Die Eintragung von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung nicht mehr geführt werden darf. |