Dritter Unterabschnitt - Steuerberatungsgesetz (StBerG)

neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
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Erster Teil Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen
Zweiter Abschnitt Lohnsteuerhilfevereine
Dritter Unterabschnitt Aufsicht
§ 27 Zuständige Aufsichtsbehörde
§ 28 Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde
§ 28a Befugnisse der Aufsichtsbehörde
§ 29 Unterrichtung über Mitgliederversammlungen und Teilnahme der Aufsichtsbehörde
§ 30 Elektronisches Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine

Erster Teil Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen

Zweiter Abschnitt Lohnsteuerhilfevereine

Dritter Unterabschnitt Aufsicht

§ 27 Zuständige Aufsichtsbehörde


§ 27 hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Oberfinanzdirektion oder die durch die Landesregierung bestimmte Landesfinanzbehörde. 2Sie führt die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine, die ihren Sitz im Bezirk der Aufsichtsbehörde haben.

(2) 1Der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde unterliegen auch alle im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen. 2Die im Rahmen dieser Aufsicht getroffenen Feststellungen und Maßnahmen sind der für den Sitz des Lohnsteuerhilfevereins zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht G. v. 29. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 197 m.W.v. 1. September 2026

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§ 28 Pflicht zum Erscheinen vor der Aufsichtsbehörde


§ 28 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Mitglieder des Vorstandes eines Lohnsteuerhilfevereins und die Personen, derer sich der Lohnsteuerhilfeverein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, haben auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vor dieser zu erscheinen sowie der Aufsichtsbehörde Auskunft zu erteilen und Handakten und Geschäftsdokumente des Lohnsteuerhilfevereins vorzulegen.

(2) Liegen die in Absatz 1 genannten Handakten und Geschäftsdokumente in elektronischer Form vor, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass sie ihr nach ihren Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format zur Verfügung gestellt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht G. v. 29. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 197 m.W.v. 1. September 2026

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§ 28a Befugnisse der Aufsichtsbehörde


§ 28a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die mit der Aufsicht betrauten Amtsträger der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Geschäftsräume der Lohnsteuerhilfevereine während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Prüfungen vorzunehmen oder sonstige Feststellungen zu treffen, die zur Ausübung der Aufsicht erforderlich sind. 2Eine Prüfung ist auch in den Geschäftsräumen der Vorstandsmitglieder des Lohnsteuerhilfevereins und derjenigen Personen zulässig, derer sich der Lohnsteuerhilfeverein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient.

(2) 1Die von der Prüfung nach Absatz 1 Betroffenen haben den mit der Prüfung betrauten Amtsträgern auf Verlangen Auskunft zu erteilen sowie Handakten und Geschäftsdokumente des Lohnsteuerhilfevereins vorzulegen, soweit dies zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 erforderlich ist. 2§ 28 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Liegen der Aufsichtsbehörde Hinweise vor, die ernsthafte Zweifel daran begründen, dass die Leitung einer Beratungsstelle die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 und 3 erfüllt oder dass in einer Beratungsstelle die in § 22 bezeichneten Pflichten eingehalten werden, so sind der Lohnsteuerhilfeverein und die Leitung der Beratungsstelle hierzu zu hören. 2Im Fall von Pflichtverletzungen ist die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist einen gesetzmäßigen Zustand herbeizuführen.

(4) Ist für eine Beratungsstelle keine Leitung bestellt, so ist der Lohnsteuerhilfeverein zu hören und ihm die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist eine Leitung zu bestellen.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann die Schließung einer Beratungsstelle anordnen, wenn

1.
für diese keine Leitung bestellt ist,

2.
deren Leitung die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 oder 3 nicht erfüllt oder

3.
in dieser die Einhaltung der Pflichten nach § 22 nicht gewährleistet ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht G. v. 29. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 197 m.W.v. 1. September 2026

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§ 29 Unterrichtung über Mitgliederversammlungen und Teilnahme der Aufsichtsbehörde


§ 29 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Lohnsteuerhilfevereine haben die Aufsichtsbehörde über bevorstehende Mitgliederversammlungen spätestens zwei Wochen im Voraus zu unterrichten.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Vertreterversammlungen entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht G. v. 29. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 197 m.W.v. 1. September 2026

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§ 30 Elektronisches Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine


§ 30 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Aufsichtsbehörden führen ein elektronisches Verzeichnis über

1.
die Lohnsteuerhilfevereine, die in ihrem Bezirk ihren Sitz haben, und

2.
die Beratungsstellen, die in ihrem Bezirk bestehen.

(2) Ein Auszug einzelner Daten aus dem elektronischen Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse darlegt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht G. v. 29. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 197 m.W.v. 1. September 2026



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