(1) 1Die Dauer der Mitgliedschaft im Europäischen Betriebsrat beträgt vier Jahre, wenn sie nicht durch Abberufung oder aus anderen Gründen vorzeitig endet. 2Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestellung.
(2)
1Alle zwei Jahre, vom Tage der konstituierenden Sitzung des Europäischen Betriebsrats (§
25 Abs. 1) an gerechnet, hat die zentrale Leitung zu prüfen, ob sich die Arbeitnehmerzahlen in den einzelnen Mitgliedstaaten derart geändert haben, daß sich eine andere Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats nach §
22 Absatz 2 errechnet.
2Sie hat das Ergebnis dem Europäischen Betriebsrat mitzuteilen.
3Ist danach eine andere Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats erforderlich, veranlaßt dieser bei den zuständigen Stellen, daß die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats in den Mitgliedstaaten neu bestellt werden, in denen sich eine gegenüber dem vorhergehenden Zeitraum abweichende Anzahl der Arbeitnehmervertreter ergibt; mit der Neubestellung endet die Mitgliedschaft der bisher aus diesen Mitgliedstaaten stammenden Arbeitnehmervertreter im Europäischen Betriebsrat.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Berücksichtigung eines bisher im Europäischen Betriebsrat nicht vertretenen Mitgliedstaats.
1Vier Jahre nach der konstituierenden Sitzung (§
25 Abs. 1) hat der Europäische Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder einen Beschluß darüber zu fassen, ob mit der zentralen Leitung eine Vereinbarung nach §
17 ausgehandelt werden soll.
2Beschließt der Europäische Betriebsrat die Aufnahme von Verhandlungen, hat er die Rechte und Pflichten des besonderen Verhandlungsgremiums; die §§
8,
13,
14 und
15 Abs. 1 sowie die §§
16 bis 19 gelten entsprechend.
3Das Amt des Europäischen Betriebsrats endet, wenn eine Vereinbarung nach §
17 geschlossen worden ist.