(1) Die formlosen Erläuterungen gemäß den §§
18 und
19 sind der Aufsichtsbehörde spätestens neun Monate nach Schluß des Geschäftsjahres einzureichen, und zwar
- 1.
- die formlosen Erläuterungen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5, Abs. 2 und § 19 in einfacher Ausfertigung,
- 2.
- die formlosen Erläuterungen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 6 in doppelter Ausfertigung.
(2) Für die in §
7 Abs. 3 genannten Versicherungsunternehmen verlängert sich die in Absatz 1 genannte Frist um sechs Monate, sofern der Abschlußstichtag der 31. Dezember ist.