Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.04.2006 aufgehoben
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Vierter Unterabschnitt - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 14.06.1995 BGBl. I S. 858; aufgehoben durch § 27 V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 7631-1-20 Versicherungsaufsichtsrecht
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Erster Abschnitt Interner jährlicher Bericht für die Aufsichtsbehörde
Vierter Unterabschnitt Formlose Erläuterungen
§ 18 Formlose Erläuterungen durch alle Versicherungsunternehmen
§ 19 Formlose Erläuterungen durch Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen
§ 20 Einzelheiten der Einreichung

Erster Abschnitt Interner jährlicher Bericht für die Aufsichtsbehörde

Vierter Unterabschnitt Formlose Erläuterungen

§ 18 Formlose Erläuterungen durch alle Versicherungsunternehmen


§ 18 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Alle Versicherungsunternehmen haben folgende formlose Erläuterungen zu geben:

1.
die Namen aller Unternehmen,

a)
auf die das berichtende Versicherungsunternehmen Funktionen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ganz oder zu einem wesentlichen Teil ausgegliedert hat,

b)
die auf das berichtende Versicherungsunternehmen Funktionen gemäß Buchstabe a ausgegliedert haben,

wobei jeweils die Funktionen darzulegen sind; dies gilt entsprechend für mit anderen Unternehmen bestehende gemeinsame Einrichtungen, soweit es sich hierbei um Funktionen gemäß Buchstabe a handelt;

2.
eine Aufstellung der Bilanzwerte der verpfändeten, zur Sicherung übertragenen oder hinterlegten Vermögensgegenstände, für die im Konkurs Aus- oder Absonderungsrechte geltend gemacht werden können, mit Ausnahme der Bestände des Deckungsstocks unter Darlegung der Gründe;

3.
eine Aufstellung der in den §§ 251 und 268 Abs. 7 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten, im Geschäftsjahr wirksamen oder nach dem Bilanzstichtag bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses eingegangenen Haftungsverhältnisse unter Angabe des Haftungsrahmens der gewährten Pfandrechte und Sicherheiten unter Darlegung der Gründe;

4.
eine Darstellung der wesentlichen Änderungen in der abgegebenen Rückversicherung, die im Geschäftsjahr wirksam wurden oder nach dem Bilanzstichtag bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses eingetreten sind;

5.
eine eingehende Darstellung der Methoden zur Ermittlung der

a)
Beitragsüberträge,

b)
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle,

c)
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austrittsvergütungen.

Die Ermittlungsmethoden sind sowohl hinsichtlich der Brutto-Beträge als auch der auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallenden Beträge anzugeben, und zwar jeweils gesondert für jeden Versicherungszweig in beiden Formen des Versicherungsgeschäfts. Soweit die Rückstellungen nach Näherungsverfahren ermittelt werden, sind die Gründe hierfür anzugeben und die Verfahren ausführlich zu erläutern;

6.
eine eingehende Erläuterung der Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Ende des Geschäftsjahres eingetreten sind.

(2) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit haben zusätzlich, wenn ein Nachschuß erhoben werden muß, die Art der Ermittlung zu erläutern.

(3) Für Rückversicherungsunternehmen entfallen die formlosen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 4.

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§ 19 Formlose Erläuterungen durch Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen


§ 19 wird in 3 Vorschriften zitiert

Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen haben bei selbst abgeschlossenen Versicherungen über Grund und Ausgang gerichtlicher oder schiedsgerichtlicher Prozesse über Versicherungsansprüche unter Angabe der Höhe der jeweiligen Streitgegenstände zu berichten. Sofern Prozesse dieser Art im Geschäftsjahr unerledigt geblieben sind, ist in den Erläuterungen zum nächsten Jahresabschluß weitere Mitteilung zu machen.

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§ 20 Einzelheiten der Einreichung


§ 20 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die formlosen Erläuterungen gemäß den §§ 18 und 19 sind der Aufsichtsbehörde spätestens neun Monate nach Schluß des Geschäftsjahres einzureichen, und zwar

1.
die formlosen Erläuterungen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5, Abs. 2 und § 19 in einfacher Ausfertigung,

2.
die formlosen Erläuterungen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 6 in doppelter Ausfertigung.

(2) Für die in § 7 Abs. 3 genannten Versicherungsunternehmen verlängert sich die in Absatz 1 genannte Frist um sechs Monate, sofern der Abschlußstichtag der 31. Dezember ist.



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