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Artikel 1 - Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt (GewHGEG k.a.Abk.)

G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 57; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 255
Geltung ab 28.02.2025, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 1 Gesetz zur Sicherung des Zugangs zu Schutz und Beratung bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Februar 2025 GewHG mWv. 1. Januar 2032 offen, mWv. 1. Januar 2027 offen

(gesamter Text siehe Gewalthilfegesetz - GewHG)



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 GewHGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewHGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 GewHGEG Inkrafttreten (vom 30.10.2025)
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) In Artikel 1 treten die §§ 3 und 4 Absatz 1, 5 und 6 des Gewalthilfegesetzes am 1. Januar 2032 in ... die §§ 3 und 4 Absatz 1, 5 und 6 des Gewalthilfegesetzes am 1. Januar 2032 in Kraft. In Artikel 1 tritt § 5 am 1. Januar 2027 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

FAG-Änderungsgesetz 2025
G. v. 27.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 255
Artikel 4 FAGÄndG 2025 Inkrafttreten
... Januar 2030, jedoch nicht vor dem Tag in Kraft, an dem das letzte Land erstmals einen Bericht nach Artikel 1 § 8 Absatz 3 Satz 2 des Gewalthilfegesetzes übermittelt hat. Das Bundesministerium der ...