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Artikel 3 - FAG-Änderungsgesetz 2025 (FAGÄndG 2025 k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Oktober 2025 GewHGEG Artikel 5, Artikel 6

Das Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 5 wird gestrichen.

2.
Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „der Absätze 2 und 3" durch die Angabe „des Absatzes 2" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 3 FAG-Änderungsgesetz 2025

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 FAGÄndG 2025 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FAGÄndG 2025 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 FAGÄndG 2025 Inkrafttreten
... der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2026 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 2 tritt frühestens am ...