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Änderung Artikel 6 Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt vom 30.10.2025

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Artikel 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2025 geltenden Fassung
Artikel 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 255
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 6 Inkrafttreten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text neue Fassung)

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) In Artikel 1 treten die §§ 3 und 4 Absatz 1, 5 und 6 des Gewalthilfegesetzes am 1. Januar 2032 in Kraft. In Artikel 1 tritt § 5 am 1. Januar 2027 in Kraft.

vorherige Änderung

(3) Artikel 5 tritt frühestens am 1. Januar 2030, jedoch nicht vor dem Tag in Kraft, an dem das letzte Land erstmals einen Bericht nach Artikel 1 § 8 Absatz 3 Satz 2 des Gewalthilfegesetzes übermittelt hat. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.