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Artikel 6 - Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt (GewHGEG k.a.Abk.)

G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 57; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 255
Geltung ab 28.02.2025, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 6 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) In Artikel 1 treten die §§ 3 und 4 Absatz 1, 5 und 6 des Gewalthilfegesetzes am 1. Januar 2032 in Kraft. In Artikel 1 tritt § 5 am 1. Januar 2027 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Februar 2025.





 

Frühere Fassungen von Artikel 6 Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.10.2025Artikel 3 FAG-Änderungsgesetz 2025
vom 27.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 255

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 GewHGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GewHGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gewalthilfegesetz
Artikel 1 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 57
§ 3 GewHG Anspruch auf Schutz und Beratung *)
... gewaltbetroffenen Person befinden. --- *) § 3 tritt gemäß Artikel 6 Abs. 2 G. v. 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57 ) am 1. Januar 2032 in Kraft.  ...
§ 4 GewHG Inanspruchnahme von Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsangeboten *)
... einführen. --- *) § 4 Absatz 1, 5 und 6 tritt gemäß Artikel 6 Abs. 2 G. v. 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57 ) am 1. Januar 2032 in ...
§ 5 GewHG Sicherstellung von Schutz- und Beratungsangeboten durch die Länder *)
... öffentliche Finanzierung. --- *) § 5 tritt gemäß Artikel 6 Abs. 2 G. v. 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57 ) am 1. Januar 2027 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FAG-Änderungsgesetz 2025
G. v. 27.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 255
Artikel 3 FAGÄndG 2025 Änderung des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt
... I Nr. 57) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 5 wird gestrichen. 2. Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „der Absätze 2 ...