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Artikel 6 - Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt (GewHGEG k.a.Abk.)
G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 57; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 255
Geltung ab 28.02.2025, abweichend siehe Artikel 6
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Geltung ab 28.02.2025, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 6 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) In Artikel 1 treten die §§ 3 und 4 Absatz 1, 5 und 6 des Gewalthilfegesetzes am 1. Januar 2032 in Kraft. In Artikel 1 tritt § 5 am 1. Januar 2027 in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Februar 2025.
Text in der Fassung des Artikels 3 FAG-Änderungsgesetz 2025 G. v. 27. Oktober 2025 BGBl. 2025 I Nr. 255 m.W.v. 30. Oktober 2025
Frühere Fassungen von Artikel 6 Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 30.10.2025 | Artikel 3 FAG-Änderungsgesetz 2025 vom 27.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 255 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 6 Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 GewHGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GewHGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Gewalthilfegesetz
Artikel 1 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 57
§ 3 GewHG Anspruch auf Schutz und Beratung *)
... gewaltbetroffenen Person befinden. --- *) § 3 tritt gemäß Artikel 6 Abs. 2 G. v. 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57 ) am 1. Januar 2032 in Kraft. ...
§ 4 GewHG Inanspruchnahme von Schutz-, Beratungs- und Unterstützungsangeboten *)
... einführen. --- *) § 4 Absatz 1, 5 und 6 tritt gemäß Artikel 6 Abs. 2 G. v. 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57 ) am 1. Januar 2032 in ...
§ 5 GewHG Sicherstellung von Schutz- und Beratungsangeboten durch die Länder *)
... öffentliche Finanzierung. --- *) § 5 tritt gemäß Artikel 6 Abs. 2 G. v. 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57 ) am 1. Januar 2027 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
FAG-Änderungsgesetz 2025
G. v. 27.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 255
Artikel 3 FAGÄndG 2025 Änderung des Gesetzes für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt
... I Nr. 57) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 5 wird gestrichen. 2. Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „der Absätze 2 ...
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