Artikel 2 - Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (15. GGRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Weitere Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 GGVSEB offen

Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, die durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 9 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 9 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 12 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 12 Zuständigkeiten der Prüfstellen für Tanks".

2.
§ 9 wird gestrichen.

3.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 12 Zuständigkeiten der Prüfstellen für Tanks".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Die benannten Stellen nach § 16 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung, die für die Durchführung" durch die Angabe „Die nach § 13a Absatz 1 Nummer 2 zugelassenen Prüfstellen und die nach § 13a Absatz 1 Nummer 4 anerkannten Prüfstellen, die jeweils für die Durchführung" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird gestrichen.

c)
In Absatz 2 wird die Angabe „und § 9" gestrichen.

4.
§ 13a wird durch den folgenden § 13a ersetzt:

§ 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde

(1) Die Benennende Behörde im Sinne des § 2 Nummer 7 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist zuständige Behörde für

1.
die Registrierung

a)
der Unterscheidungszeichen oder der Stempel der Prüfstellen nach Absatz 6.2.2.7.2 Buchstabe d, Absatz 6.2.2.7.7 Buchstabe b, Absatz 6.2.2.9.2 Buchstabe d und Absatz 6.2.2.9.4 Buchstabe b ADR/RID sowie

b)
der Kennzeichen des Herstellers nach Absatz 6.2.2.7.4 Buchstabe n und Absatz 6.2.2.9.2 Buchstabe h ADR/RID;

2.
die Zulassung und Überwachung von Prüfstellen nach § 12 Absatz 1;

3.
die Veröffentlichung eines Verzeichnisses der von ihr zugelassenen Prüfstellen nach Absatz 1.8.6.2.4.2 ADR/RID und

4.
die Anerkennung von Prüfstellen nach Absatz 1.8.6.2.4.3 ADR/RID.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 2 und 4 genannten Zulassungen und Anerkennungen können widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen."

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Zitierungen von Artikel 2 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 15. GGRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 15. GGRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 15. GGRVÄndV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 und 5 treten am 1. Januar 2026 in ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV 2002)
neugefasst durch B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 229; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 147
§ 1 GGAV 2002 Geltungsbereich (vom 26.06.2025)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 227), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 147 ) geändert worden ist, und 2. der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der ...


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