Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
Abschnitt 2 - Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG)
Teil 3 Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
Abschnitt 2 Erbringen von Dienstleistungen
§ 29 Dienstleistungserbringung
Eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen gleichgestellten Staates hat, darf als dienstleistungserbringende Person im Rahmen vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson ausüben, wenn sie zur Dienstleistung berechtigt ist.
§ 30 Meldung der Dienstleistungserbringung
(1) Wer beabsichtigt, in Deutschland als dienstleistungserbringende Person tätig zu sein, ist verpflichtet, dies der in Deutschland zuständigen Behörde vorab schriftlich zu melden.
(2) Bei der erstmaligen Meldung sind folgende Dokumente vorzulegen:
- 1.
- ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- 2.
- ein Nachweis der Berufsqualifikation,
- 3.
- eine Bescheinigung über eine zum Zeitpunkt der Vorlage bestehende rechtmäßige Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat
- a)
- für die Tätigkeit in einem reglementierten Beruf, der einem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht, oder
- b)
- für die Tätigkeit in einem Beruf, der einem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht und der nicht reglementiert ist, sowie zusätzlich ein Nachweis in beliebiger Form, dass die Tätigkeit in dem Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat oder in mehreren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem gleichgestellten Staat oder in mehreren gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt worden ist,
- 4.
- eine Erklärung, dass die meldende Person über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Ausübung des Berufs erforderlich sind, und
- 5.
- eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass
- a)
- die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
- b)
- keine Vorstrafen der meldenden Person vorliegen.
(3) Die erstmalige Meldung ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll.
§ 31 Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
Zur Dienstleistungserbringung ist nur berechtigt, wer
- 1.
- über eine zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation nach § 32 verfügt,
- 2.
- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und
- a)
- die Ausübung des Berufs, der dem Beruf, in dem die Dienstleistungserbringung angestrebt wird, entspricht, in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in dem anderen gleichgestellten Staat reglementiert ist oder
- b)
- die Ausübung des Berufs oder die Ausbildung zu dem Beruf, der dem Beruf, in dem die Dienstleistungserbringung angestrebt wird, entspricht, in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in dem anderen gleichgestellten Staat nicht reglementiert ist und die meldende Person den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat oder in mehreren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem gleichgestellten Staat oder in mehreren gleichgestellten Staaten ausgeübt hat,
- 3.
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson ergibt,
- 4.
- in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist zur Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson und
- 5.
- über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson erforderlich sind.
§ 32 Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation
(1) Zur Dienstleistungserbringung berechtigen folgende Berufsqualifikationen:
- 1.
- eine abgeschlossene Ausbildung nach diesem Gesetz oder
- 2.
- eine Berufsqualifikation, die
- a)
- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat erworben worden ist,
- b)
- in dem Staat, in dem sie erworben worden ist, erforderlich ist für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf, der dem Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson entspricht, und
- c)
- entweder nach § 25 mit der in diesem Gesetz geregelten Ausbildung gleichwertig ist oder wesentliche Unterschiede nur in einem Umfang aufweist, der nicht zu einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit führt.
(2) Weist eine Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede in einem Umfang auf, der zu einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit führt, so kann die meldende Person zum Erwerb einer zur Dienstleistung berechtigenden Berufsqualifikation eine Eignungsprüfung ablegen, die sich auf diese wesentlichen Unterschiede erstreckt.
(3) Die meldende Person kann auch dann eine Eignungsprüfung ablegen, wenn die Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nur mit einem unangemessenen zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden kann, da die meldende Person die erforderlichen Unterlagen oder Nachweise aus Gründen, die sie nicht zu verantworten hat, nicht vorlegen kann.
(4) Ist die Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt worden, so berechtigt die Berufsqualifikation der meldenden Person zur Dienstleistungserbringung.
§ 33 Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
(1) Die zuständige Behörde überprüft, ob die meldende Person berechtigt ist, in Deutschland die Tätigkeit der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson als dienstleistungserbringende Person vorübergehend und gelegentlich auszuüben.
(2) 1Den vorübergehenden und gelegentlichen Charakter der Dienstleistungserbringung beurteilt die zuständige Behörde im Einzelfall. 2In ihre Beurteilung bezieht sie Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungserbringung ein.
(3) Soweit es für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Staates, in dem die meldende Person niedergelassen ist, Informationen über den Ausbildungsgang der meldenden Person anfordern.
§ 34 Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person
(1) Ist eine Person berechtigt, den Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson als dienstleistungserbringende Person vorübergehend und gelegentlich auszuüben, so hat sie beim Erbringen der Dienstleistung in Deutschland die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach
§ 1.
(2) Die dienstleistungserbringende Person darf je nach ausgeübter Tätigkeit die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin", „Pflegefachassistent" oder „Pflegefachassistenzperson" führen, auch wenn sie nicht die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach
§ 1 besitzt.
(3) Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes zu melden:
- 1.
- eine Änderung der Staatsangehörigkeit,
- 2.
- den Verlust der rechtmäßigen Niederlassung im Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat,
- 3.
- die Tatsache, dass ihr die Ausübung dieses Berufs untersagt ist, auch bei vorübergehender Untersagung,
- 4.
- die Tatsache, dass bei ihr eine Vorstrafe vorliegt, oder
- 5.
- die Tatsache, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht nicht mehr geeignet ist zur Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson.
(4) Die Änderungsmeldung ist bei der zuständigen Behörde des Landes vorzunehmen, in dem die Dienstleistung erbracht wird.
§ 35 Pflicht zur erneuten Meldung
(1) Beabsichtigt die dienstleistungserbringende Person nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Meldung erneut, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen, ist die Meldung zu erneuern.
(2) Die erneute Meldung ist bei der zuständigen Behörde des Landes zu vorzunehmen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll.
§ 36 Bescheinigung der zuständigen Behörde zur Dienstleistungserbringung im Ausland
(1) Üben deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen gleichgestellten Staates den Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson in Deutschland aufgrund einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach
§ 1 aus, so wird ihnen auf Antrag eine Bescheinigung von der zuständigen Behörde ausgestellt, damit sie die Möglichkeit haben, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat ihren Beruf als dienstleistungserbringende Person im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich auszuüben.
(2) Die Bescheinigung wird von der zuständigen Behörde des Landes ausgestellt, in dem die antragstellende Person den Beruf der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson ausübt.
(3) Aus der Bescheinigung muss sich ergeben, dass
- 1.
- die antragstellende Person rechtmäßig niedergelassen ist als Pflegefachassistentin, Pflegefachassistent oder Pflegefachassistenzperson,
- 2.
- der antragstellenden Person die Ausübung dieses Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
- 3.
- die antragstellende Person über die berufliche Qualifikation verfügt, die für die Berufsausübung erforderlich ist.
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