Artikel 4 - Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam (AufenthRÄndG k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 364; Geltung ab 24.12.2025, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 4 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs


Artikel 4 ändert mWv. 24. Dezember 2025 BGB § 1597a

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 1597a Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 29a" durch die Angabe „§ 29a oder § 29b" ersetzt.



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