Das
Stromsteuergesetz vom
24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 7 wird gestrichen.
- b)
- Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 8a bis 8c eingefügt:
- „8a.
- Ladepunkt: eine Einrichtung, an der gleichzeitig nur ein elektrisch betriebenes Fahrzeug aufgeladen oder entladen werden kann und die geeignet und bestimmt ist zum Aufladen oder zum Auf- und Entladen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen;
- 8b.
- Betreiber des Ladepunkts: wer unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf den Betrieb eines Ladepunkts ausübt;
- 8c.
- bidirektionales Laden: ein Ladevorgang, bei dem die Richtung des Stromflusses umgekehrt werden kann, sodass Strom vom aufladbaren elektrischen Energiespeicher eines Elektrofahrzeugs zu dem Ladepunkt fließen kann, an den er angeschlossen ist;".
- c)
- Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
- „9.
- Stromspeicher: andere Anlagen als Anlagen zur Stromerzeugung, die am Ort ihres Betriebs ausschließlich dem Zweck der Zwischenspeicherung von Strom für eine spätere Verwendung dienen, während des Betriebs ausschließlich an ihrem geografischen Standort verbleiben und nicht Teil eines Fahrzeugs sind; der geografische Standort ist ein durch Koordinaten bestimmter Punkt;".
- d)
- Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 9a eingefügt:
- „9a.
- Zwischenspeicherung von Strom: die Umwandlung von Strom in eine andere Energieform, die Speicherung der umgewandelten Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in Strom;".
- e)
- Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
- „10.
- hocheffiziente KWK-Anlagen: ortsfeste Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme, in denen Strom erzeugt wird und die die Kriterien des Anhangs III zu der Richtlinie (EU) 2023/1791 mit der Maßgabe erfüllen, dass unabhängig vom Datum der Inbetriebnahme der Anlagen die direkten CO2-Emissionen aus der kombinierten Erzeugung mit fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Energieertrag, einschließlich Wärme, Kälte, Strom und mechanischer Energie, je Stromerzeugungseinheit weniger als 270 Gramm betragen;".
- 2.
- § 2a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „Beantragung" durch die Angabe „Gewährung" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65)" durch die Angabe „der Verordnung (EU) Nr. 651/2014" ersetzt.
- 3.
- § 5 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Stromspeicher, in denen Strom durch Versorger zwischengespeichert und aus denen dieser Strom durch Versorger in ein Versorgungsnetz eingespeist wird, gelten insoweit als Teile dieses Versorgungsnetzes, wenn sie im Marktstammdatenregister nach Maßgabe der
Marktstammdatenregisterverordnung vom
10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 402) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, registriert sind. Soweit nach
§ 9 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 6 Buchstabe b Strom ohne Zwischenspeicherung steuerfrei wäre, bleibt dieser nach Rückumwandlung in dem Verhältnis zu der insgesamt im Veranlagungsjahr zur Zwischenspeicherung entnommenen Strommenge steuerfrei. Soweit Stromspeicher nicht als Teile des Versorgungsnetzes gelten und soweit Strom, der am Ort des Betriebs zur Zwischenspeicherung entnommen wird, nach
§ 3 zu versteuern ist, unterliegt dieser nach Rückumwandlung und Entnahme an diesem Ort in dem Verhältnis zu der insgesamt im Veranlagungsjahr zur Zwischenspeicherung entnommenen Strommenge nicht erneut der Versteuerung. Erfolgt die Rückumwandlung der im Stromspeicher zwischengespeicherten Energie in Strom unter Nutzung einer Anlage zur Stromerzeugung, findet für die Stromerzeugung
§ 9 Absatz 1 Nummer 2 Anwendung."
- 4.
- Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a Steuerliche Behandlung von Ladepunkten
(1) Wird Strom an einem Ladepunkt entnommen, so gilt dies als eine Entnahme nach
§ 5 Absatz 1 durch den Betreiber des Ladepunkts. Dies gilt entsprechend, wenn Stromspeicher mit einem Ladepunkt unmittelbar und nicht nur vorübergehend verbunden sind. Das Leisten von Strom an den Ladepunkt oder an mit dem Ladepunkt unmittelbar und nicht nur vorübergehend verbundene Stromspeicher gilt als ein Leisten an den Betreiber des Ladepunkts. Steuerschuldner ist der oder sind die Versorger des Betreibers des Ladepunkts oder der Betreiber des Ladepunkts, wenn dieser selbst Versorger ist. Ist der Betreiber des Ladepunkts Eigenerzeuger, ist er für den eigenerzeugten und am Ladepunkt entnommenen Strom Steuerschuldner. Der Betreiber des Ladepunkts wird nicht zum Versorger, sofern er Strom nur am Ladepunkt leistet.
(3) Wer Strom im Rahmen des bidirektionalen Ladens aus einem aufladbaren elektrischen Energiespeicher von Elektrofahrzeugen an einen Ladepunkt leistet, gilt insoweit nicht als Versorger. Wird nach Satz 1 geleisteter Strom unmittelbar am Ort des Ladepunkts, ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom, zum Verbrauch entnommen, entsteht keine Steuer."
- 5.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 4a werden die folgenden Absätze 4b und 4c eingefügt:
„(4b) Ablesezeiträume nach Absatz 4a enden auch dann später als der jeweilige Veranlagungszeitraum, wenn die für den Veranlagungszeitraum abgerechnete oder ermittelte Menge auf einer Schätzung beruht oder sich im Nachhinein als unzutreffend herausstellt und auf Grund einer Ablesung oder der Berichtigung eines abgelesenen Wertes eine Änderung der Abrechnung oder eine Änderung der ermittelten Menge erfolgt.
(4c) Ablesezeiträume nach Absatz 4a betreffen auch dann mehrere Veranlagungsjahre, wenn Geschäftsvorfälle der Abrechnung oder Ermittlung der Menge nicht mehr in dem Jahresabschluss zu berücksichtigen sind, der das Veranlagungsjahr umfasst."
- b)
- Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Bei jährlicher Anmeldung sind auf die Steuerschuld monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen wird durch das Hauptzollamt festgesetzt und beträgt ein Zwölftel der voraussichtlich im Veranlagungsjahr zu erwartenden Steuerschuld (voraussichtliche Jahressteuerschuld). Das Hauptzollamt kann die monatlichen Vorauszahlungen auf Antrag abweichend festsetzen, wenn die Summe der vom Steuerschuldner zu leistenden Vorauszahlungen erheblich von der voraussichtlichen Jahressteuerschuld abweichen würde. Der Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt bis zum 15. Januar des Veranlagungsjahres, für das Vorauszahlungen zu leisten sind, eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld mitzuteilen. Beträgt die voraussichtliche Jahressteuerschuld nach der Schätzung des Steuerschuldners weniger als 2.400 Euro, ist die Schätzung nur auf Verlangen des Hauptzollamts mitzuteilen. Der Steuerschuldner hat zum 30. Juni für das Veranlagungsjahr eine weitere Schätzung der voraussichtlichen Jahressteuerschuld vorzunehmen und diese auf Verlangen des Hauptzollamts mitzuteilen. Übersteigt diese Schätzung 100.000 Euro und die vom Hauptzollamt bei der Festsetzung der vom Steuerschuldner für das Veranlagungsjahr zu leistenden Vorauszahlungen zugrunde gelegte voraussichtliche Jahressteuerschuld um mehr als 20 Prozent, hat der Steuerschuldner dem Hauptzollamt die Schätzung bis zum 15. August des Veranlagungsjahres mitzuteilen. Das Hauptzollamt hat die monatlichen Vorauszahlungen abweichend festzusetzen."
- 6.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt ausschließlich aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft in Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung von bis zu 10 Megawatt erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;".
- bb)
- Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- Strom, der zur Stromerzeugung oder zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, entnommen wird;".
- cc)
- Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt ausschließlich aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt erzeugt wird und der
- a)
- vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
- b)
- von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;".
- dd)
- In Nummer 5 wird die Angabe „verbraucht" durch die Angabe „entnommen" ersetzt.
- ee)
- Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
- „6.
- Strom, zu dessen Erzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden und der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt erzeugt und
- a)
- am Ort der Erzeugung entnommen wird, sofern die Anlagen weder mittel- noch unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom angeschlossen sind, oder
- b)
- am Ort der Erzeugung entnommen wird, ohne durch ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom durchgeleitet zu werden;".
- b)
- Nach Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Auf die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 Buchstabe b kann unwiderruflich verzichtet werden, indem die entnommene Menge durch den Steuerschuldner nachweislich nach
§ 3 versteuert wird."
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „verbraucht" durch die Angabe „entnommen" ersetzt.
- d)
- Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a von der Steuer befreiten Strom entnehmen will,".
- e)
- In Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe „der Verordnung (EU) Nr. 651/2014" ersetzt.
- 7.
- § 9a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 9a Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren".
- b)
- In Absatz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich versteuerten Strom erlassen, erstattet oder vergütet" durch die Angabe „Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom" ersetzt.
- c)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat."
- 8.
- § 9b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach
§ 3 versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen hat. Die Steuerentlastung wird jedoch für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie nur gewährt, soweit die vorgenannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden sind. Abweichend von Satz 2 wird die Steuerentlastung auch für Strom zur Erzeugung von Druckluft gewährt, soweit diese in Druckflaschen oder anderen Behältern abgegeben wird. Die Steuerentlastung wird nicht für Strom gewährt, der für Elektromobilität entnommen wird."
- b)
- Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Die Entnahme von Strom zur Zwischenspeicherung in Stromspeichern stellt keine Entnahme zu betrieblichen Zwecken im Sinne von Absatz 1 dar, soweit der rückumgewandelte Strom anschließend an Dritte geleistet oder zu anderen als betrieblichen Zwecken entnommen wird. Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht in den Fällen des Satzes 1 mit der Entnahme des rückumgewandelten Stroms zu betrieblichen Zwecken.
(1b) Absatz 1 gilt für Umwandlungs- oder Verteilverluste nur, soweit die Nutzenergie durch Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft genutzt worden ist."
- c)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Steuerentlastung beträgt 20 Euro für eine Megawattstunde. Eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag nach Satz 1 im Kalenderjahr den Betrag von 250 Euro übersteigt."
- d)
- Absatz 2a wird gestrichen.
- 9.
- § 9c wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Strom, der nachweislich nach
§ 3 versteuert worden ist und der
- 1.
- in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder
- 2.
- in Kraftfahrzeugen in Verkehren nach § 1 Nummer 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
zum Antrieb des Kraftfahrzeuges entnommen worden ist, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt. Die Steuerentlastung nach Satz 1 wird nur für den Anteil an Strom gewährt, der im Steuergebiet nach § 1 Absatz 1 Satz 2 entnommen worden ist. Die Steuerentlastung wird nicht gewährt, sofern der Strom bereits anderweitig von der Stromsteuer befreit oder für betriebsinterne Werkverkehre entnommen worden ist."
- b)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom entnommen hat."
- 10.
- § 10a wird durch den folgenden § 10a ersetzt:
„§ 10a Datenübermittlung
(1) Die Generalzolldirektion sowie die Hauptzollämter dürfen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen in einem Steuerverfahren bekannt geworden sind, an folgende Stellen übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist:
- 1.
- an die Übertragungsnetzbetreiber zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit
- a)
- dem Betrieb der Energieversorgungsnetze und der Systemverantwortung für die Energieversorgungsnetze nach dem Energiewirtschaftsgesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen,
- b)
- der Erhebung der nach Teil 4 Abschnitt 4 des Energiefinanzierungsgesetzes begrenzten Umlagen oder
- c)
- den Vermarktungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen,
- 2.
- an die Bundesnetzagentur zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz, dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Energiefinanzierungsgesetz, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder den zu diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen,
- 3.
- an das Umweltbundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der Stromkennzeichnung nach dem Energiewirtschaftsgesetz oder dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und
- 4.
- an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der Begrenzung der Umlagen nach Teil 4 Abschnitt 4 des Energiefinanzierungsgesetzes oder nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder den dazu erlassenen Rechtsverordnungen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber, die Bundesnetzagentur, das Umweltbundesamt sowie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dürfen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, an die Generalzolldirektion und die Hauptzollämter übermitteln, soweit dies zur Durchführung eines Steuerverfahrens nach der
Abgabenordnung, diesem Gesetz und der
Stromsteuer-Durchführungsverordnung erforderlich ist.
(3) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen auf Initiative der zur Übermittlung befugten Stellen und auf Ersuchen der Datenempfänger erfolgen."
- 11.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe b wird die Angabe „zu erlassen;" durch die Angabe „zu erlassen," ersetzt.
- bb)
- Nach Buchstabe b wird der folgende Buchstabe c eingefügt:
- „c)
- den Begriff der Anlage zur Stromerzeugung näher zu bestimmen, dabei kann es nach eingesetzten Energieträgern unterscheiden;".
- b)
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „Bestimmungen für die Elektromobilität (§ 2 Nummer 8)" durch die Angabe „Bestimmungen für die Elektromobilität (§ 2 Nummer 8) und für Ladepunkte und bidirektionales Laden (§ 2 Nummer 8a bis 8c, § 5a)" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe d wird die Angabe „ist;" durch die Angabe „ist," ersetzt.
- cc)
- Nach Buchstabe d werden die folgenden Buchstaben e und f eingefügt:
- „e)
- Regelungen zur Steueranmeldung, zur Erfassung, Abgrenzung und Mitteilung von Strommengen, zur Berechnung und Entrichtung der Steuer sowie zur Festsetzung von monatlichen Vorauszahlungen vorzusehen,
- f)
- Regelungen zur Zwischenspeicherung von Strom in unmittelbar und dauerhaft mit Ladepunkten verbundenen Stromspeichern und zu bidirektionalen Ladevorgängen an Ladepunkten und Ausnahmen vom Versorgerstatus vorzusehen;".
- c)
- Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
- „6.
- zur Verfahrensvereinfachung vorzusehen, wann Versorger nicht als Versorger gelten oder wann Versorger als Letztverbraucher im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 gelten, und die dafür erforderlichen Bestimmungen zu erlassen;".
- d)
- Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:
- „6a.
- zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung Verfahrensvorschriften und Bestimmungen zu Stromspeichern (§ 2 Nummer 9, 9a und § 5 Absatz 4) zu erlassen und dabei insbesondere Regelungen zur Erfassung, Abgrenzung und Mitteilung von Strommengen, zur Art und Weise der Zwischenspeicherung, zum Ort des Betriebs des Speichers und zur Weitergabe von aus Stromspeichern erzeugten Strommengen zu erlassen;".
- e)
- Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 7a eingefügt:
- „7a.
- vorzusehen, dass die Steuer auf der Rechnung gesondert auszuweisen ist und die hierfür notwendigen Vorgaben zu machen;".
- f)
- Nummer 8 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
- „b)
- statt der Steuerbegünstigung eine Steuerentlastung anzuordnen und das dafür erforderliche Verfahren zu regeln sowie Vorschriften über die zum Zwecke der Steuerentlastung erforderlichen Angaben und Nachweise einschließlich ihrer Aufbewahrung zu erlassen; dabei kann es anordnen, dass der Anspruch auf Steuerentlastung innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen ist;".
- bb)
- Die Buchstaben d und e werden durch die folgenden Buchstaben d und e ersetzt:
- „d)
- vorzuschreiben, in welchen Fällen die Steuer oder die Steuerbegünstigungen auf der Rechnung gesondert auszuweisen sind und die hierfür notwendigen Vorgaben zu machen;
- e)
- Vorgaben zur Abgrenzung des Kraft-Wärme-Kopplungsprozesses zu erlassen sowie den Betreibern von Anlagen nach § 9 Vorgaben und Pflichten zum Nachweis der dort genannten Voraussetzungen aufzuerlegen;".
- cc)
- Buchstabe f wird gestrichen.
- g)
- Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
- „11.
- zur Sicherung des Steueraufkommens und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Regelungen zur Ermittlung, Abgrenzung und des Nachweises der steuerrelevanten Strommengen zu erlassen und hierfür notwendige Begriffe näher zu bestimmen, und dabei insbesondere Vorgaben zur Zeitgleichheit von Erzeugung, Stromleistung und Entnahme von Strommengen vorzusehen oder aus Vereinfachungsgründen Mengenschätzungen durch den Steuerpflichtigen zuzulassen, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist;".
- 12.
- § 14 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- entgegen § 8 Absatz 6 Satz 4 bis 7 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 2.
- einer Rechtsverordnung nach § 11 Nummer 13 Buchstabe a bis c oder d oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."