- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 93 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 93 Steuerentlastung für zum Verheizen verwendete Energieerzeugnisse".
- 2.
- § 2 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Generalzolldirektion bestimmt im Verwaltungswege, welche der in den anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Kennzeichnungsverfahren die Voraussetzungen erfüllen und veröffentlicht das Ergebnis auf www.zoll.de."
- 3.
- § 8a Absatz 6 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter und im Fall der Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des Antrags auf dessen Eröffnung."
- 4.
- § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
„§ 9 Anlagenbegriff
§ 12b der Stromsteuer-Durchführungsverordnung gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass nur diejenigen technischen Komponenten berücksichtigt werden, in denen Energieerzeugnisse im Sinne des Energiesteuergesetzes eingesetzt werden oder eingesetzt werden können."
- 5.
- § 11b Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für die nachweislich nach Absatz 1 versteuerten Energieerzeugnisse kann auf Antrag eine Steuerentlastung bis auf den Betrag entsprechend der in den §§ 3 und 3a des Energiesteuergesetzes genannten Steuerermäßigungen oder der in § 28 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes genannten Steuerbefreiung gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er der Rückforderungsanordnung zwischenzeitlich nachgekommen ist."
- 6.
- § 14 Absatz 6 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter und im Fall der Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des Antrags auf dessen Eröffnung."
- 7.
- § 23 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Energieerzeugnisse gelten nicht als aus dem Steuerlager entfernt oder als innerhalb des Steuerlagers entnommen, wenn sie nur kurzfristig
- 1.
- zur Prüfung oder Eichung von Messgeräten,
- 2.
- zur Wartung, Reparatur oder Reinigung von Rohrleitungen und Lagerstätten oder
- 3.
- als notwendige Proben zur Qualitätssicherung
entnommen und anschließend wieder unmittelbar in das Steuerlager aufgenommen werden. Dies gilt auch für die in Absatz 1 genannten Fälle."
- 8.
- § 49 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Ist leichtes Heizöl versehentlich mit nicht gekennzeichneten Gasölen der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur vermischt worden, gilt
§ 7 Absatz 2 Satz 6 bis 8 sinngemäß. Handelt es sich um eine versehentliche Vermischung, für die der Verfügungsberechtigte beabsichtigt, eine Entlastung nach
§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative des Energiesteuergesetzes zu beantragen, so hat er die Vermischung dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen."
- 9.
- § 49a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Auf Antrag kann das Hauptzollamt in den Fällen, in denen gasförmige Kohlenwasserstoffe, die
- 1.
- aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gewonnen werden oder
- 2.
- bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen
und nicht nach § 26 oder § 28 des Energiesteuergesetzes von der Steuer befreit sind, entgegen § 23 Absatz 6 Satz 2 des Energiesteuergesetzes zulassen, dass für die in einem Kalenderjahr entstandene Steuer eine Steuererklärung abzugeben ist, sofern die monatliche Steuer 200 Euro nicht übersteigt. Satz 1 gilt für Biokraft- und Bioheizstoffe, unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, sinngemäß."
- 10.
- § 54 Absatz 8 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- die Liquidatoren, der Insolvenzverwalter und im Fall der Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des Antrags auf dessen Eröffnung."
- 11.
- § 61 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Hauptzollamt kann davon abweichend eine Frist für die Abgabe der Anzeige bestimmen."
- 12.
- § 79 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
- b)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Das Hauptzollamt kann anstelle der Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck betriebliche Aufzeichnungen, einfachere Aufzeichnungen oder einen belegmäßigen Nachweis zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Aufzeichnungen und der belegmäßige Nachweis müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Besteuerung festzustellen. Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt auf Verlangen die abgeschlossenen Aufzeichnungen oder die belegmäßigen Nachweise vorzulegen. Werden anstelle des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks betriebliche Aufzeichnungen in elektronischer Form zugelassen, sind Anmeldepflichtige, die nach dem
Handelsgesetzbuch oder der
Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen, verpflichtet, im Hauptbuch ein oder mehrere Energiesteuerkonten für Erdgas zu führen. Ausgehend von den Aufzeichnungen in den Energiesteuerkonten für Erdgas müssen sämtliche Geschäftsvorfälle zur Ermittlung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung nachvollziehbar und nachprüfbar sein. In den Energiesteuerkonten für Erdgas sind sämtliche Geschäftsvorfälle zur Ermittlung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung zu erfassen. Wenn ein Geschäftsjahr abweichend vom Kalenderjahr endet, sind zur Feststellung der Geschäftsvorfälle eines Veranlagungsjahres zum 31. Dezember des Kalenderjahres ein Buchungsstopp sowie eine Abgrenzung der laufenden Geschäftsvorfälle durchzuführen. Für Entnahmen von Erdgas zum Selbstverbrauch sind Eigenbelege zu erstellen. Die Geschäftsvorfälle sind aus den betrieblichen Aufzeichnungen zu extrahieren, um die Anforderungen an die steuerlichen Aufzeichnungen zu erfüllen."
- 13.
- § 80 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Festsetzung der Vorauszahlungen erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. Die Mitteilungen der Schätzungen nach
§ 39 Absatz 5 des Energiesteuergesetzes sind schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzunehmen. Ist eine Steuer bislang noch nicht oder erstmals entstanden, ist die voraussichtliche Jahressteuerschuld für das Veranlagungsjahr maßgebend. Kann die voraussichtliche Jahressteuerschuld nicht auf zwölf monatliche Vorauszahlungen festgesetzt werden, so sind die fehlenden monatlichen Vorauszahlungen für die erste monatliche Vorauszahlung festzusetzen."
- 14.
- § 87 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
- 15.
- § 89 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt folgende Angaben ergeben müssen:
- 1.
- im Fall des § 47 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes die Art, die Menge und die Herkunft der Gemische, die zu den dort genannten Zwecken verwendet worden sind,
- 2.
- im Fall des § 47 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes die Art, die Menge und die Herkunft der Gemische, aus denen Energieerzeugnisse im Sinne des § 4 des Gesetzes hergestellt worden sind, sowie die Art und die Menge der aus den Gemischen hergestellten Energieerzeugnisse.
Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen."
- b)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die Generalzolldirektion kann zur steuerlichen Vereinfachung im Verwaltungswege pauschale Sätze für die in den gasförmigen Gemischen enthaltenen Kohlenwasserstoffanteile festlegen und veröffentlicht das Ergebnis auf www.zoll.de."
- 16.
- § 90 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 3" durch die Angabe „Nummer 3 und 4" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem
Handelsgesetzbuch oder der
Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen."
- 17.
- § 91 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt ergeben müssen:
- 1.
- im Fall des § 47 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzes die Art, die Menge und die Herkunft der in den Kohlebetrieb aufgenommenen Kohle,
- 2.
- im Fall des § 47 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Kohle.
Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen."
- 18.
- § 91a Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Herkunft und die eingespeisten Mengen des versteuerten Erdgases ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem
Handelsgesetzbuch oder der
Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen."
- 19.
- § 91b Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem
Handelsgesetzbuch oder der
Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen."
- 20.
- § 92 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Dem Antrag sind Unterlagen über die Versteuerung und die Herkunft der Gemischanteile beizufügen. Das Hauptzollamt kann auf die Vorlage verzichten, soweit die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden."
- 21.
- § 93 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 93 Steuerentlastung für zum Verheizen verwendete Energieerzeugnisse".
- b)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt Folgendes ergeben muss:
- 1.
- in den Fällen des § 49 Absatz 1 oder Absatz 3 des Energiesteuergesetzes die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse,
- 2.
- im Fall des § 49 Absatz 2 des Energiesteuergesetzes die Menge und die Herkunft der Energieerzeugnisse.
Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen."
- 22.
- § 95 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den Entlastungsabschnitt die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der Energieerzeugnisse ergeben müssen. Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem
Handelsgesetzbuch oder der
Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen."
- 23.
- § 98 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Wird aus Energieerzeugnissen erzeugte mechanische oder thermische Energie von einer anderen Person als dem Verwender der Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung oder zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme genutzt, ist auf Verlangen des Hauptzollamts zusätzlich zum Antrag nach
§ 99 oder
§ 99a für jede die mechanische oder die thermische Energie verwendende andere Person eine Selbsterklärung dieser anderen Person vorzulegen. Die Selbsterklärung gemäß Satz 1 ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und gilt als Steuererklärung im Sinne der
Abgabenordnung. In der Selbsterklärung hat die andere Person im Sinne von Satz 1 Angaben über die vollständige oder anteilige Nutzung der mechanischen oder thermischen Energie zur Stromerzeugung oder zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme zu machen. Eine andere Person im Sinne des Satzes 1 hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die Verwendung der mechanischen oder thermischen Energie eindeutig herleiten lässt. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Aufzeichnungen zu prüfen."
- 24.
- § 99 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag für die Anlage eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen; soweit darin Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich. Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben und Änderungen in Bezug auf die Stromerzeugungseinheiten nicht zutreffend im Marktstammdatenregister ersichtlich sind. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Bei mehreren an einem Standort unmittelbar miteinander verbundenen KWK-Einheiten, Stromerzeugungseinheiten oder KWK- und Stromerzeugungseinheiten sind die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehörende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit vorzulegen. Der Antragsteller hat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 4 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt mit dem nächsten Antrag mitzuteilen."
- 25.
- § 99a Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Bei erstmaliger Antragstellung ist dem Antrag für die Anlage eine Betriebserklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen; soweit darin Daten zu Stromerzeugungseinheiten verlangt werden, die bereits zutreffend im Marktstammdatenregister enthalten sind, ist eine Angabe nicht erneut erforderlich. Weiteren Anträgen muss eine Betriebserklärung nur beigefügt werden, wenn sich Änderungen gegenüber den dem Hauptzollamt bereits vorliegenden Angaben und Unterlagen ergeben haben und Änderungen in Bezug auf die Stromerzeugungseinheiten nicht zutreffend im Marktstammdatenregister ersichtlich sind. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich ist. Bei mehreren an einem Standort unmittelbar miteinander verbundenen KWK-Einheiten, Stromerzeugungseinheiten oder KWK- und Stromerzeugungseinheiten sind die nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Angaben für jede zur Anlage gehörende KWK-Einheit oder Stromerzeugungseinheit vorzulegen. Der Antragsteller hat Änderungen der nach den Sätzen 1 bis 4 angegebenen Verhältnisse dem Hauptzollamt jeweils mit dem nächsten Antrag auf eine Steuerentlastung mitzuteilen."
- 26.
- § 100 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den jeweiligen Entlastungsabschnitt ergeben müssen:
- 1.
- die Art, die Menge, die Herkunft und der genaue Verwendungszweck der verbrauchten Energieerzeugnisse,
- 2.
- soweit die erzeugte Wärme durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendet worden ist (§ 100a):
- a)
- der Name und die Anschrift dieses anderen Unternehmens sowie
- b)
- die Wärmemengen, die durch dieses andere Unternehmen jeweils verwendet worden sind, sowie die Menge der für die Erzeugung der Wärme jeweils verbrauchten Energieerzeugnisse.
Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen."
| Modul | Parameter | Wert für SSL-Einlass | Wert für PTV- oder SSL-Einlass
|
| Probengeber | Injektionsvolumen: | 1 µl (10 µl Spritze) mit 0,2 µl Luftpolster | 0,2 µl (1 µl Spritze) mit 0,02 µl Luftpolster
|
Lösungsmittelreinigungs- zyklen: | 2 mal 8 µl vor und 5 mal 4 µl nach der Injektion | 2 mal 0,8 µl vor und 5 mal 0,4 µl nach der Injektion
|
| Probenspülzyklen: | 2 mal mit 2 µl Probe | 2 mal mit 0,4 µl Probe
|
| Reinigungslösungsmittel: | Toluol
|
| Viskositätsverzögerung: | 2 s
|
| Aufziehgeschwindigkeit: | Lösungsmittel 300 µl/min; Probe 100 µl/min
|
| Abgabegeschwindigkeit: | 3000 µl/min
|
| Injektionsgeschwindigkeit: | 6000 µl/min
|
Einlass- system | Liner: | Ultra-inert (900 µl, split/splitless, mit Konus und Glaswolle)
|
| Temperatur: | 250 °C oder 300 °C | 300 °C und bis 400 °C nach Heart Cut (PTV)
|
| Splitverhältnis: | 50:1 (mit ISTD), 100:1 (ohne ISTD) | 5:1 (mit ISTD), 10:1 (ohne ISTD)
|
Anpassung des Splitverhältnisses aufgrund der Verdünnung mit ISTD.
|
| Trägergas: | Helium (104 ml/min, Split 1:100 Gas Saver nach 3 min) Helium (14 ml/min, Split 1:10, Gas Saver nach 3 min)
|
| Septumspülung: | 3 ml/min
|
Kapillar- säulen | Vorsäule: | ohne | z. B. deaktivierte Vorsäule (L: 5 m, ID: 0,25 mm)
|
| 1. Säule: | unpolare Hochtemperatur- kapillarsäule mit 50 % Phe- nylmethylpolysiloxan (L: 15 m, ID: 0,25 mm, Film 0,15 µm) | unpolare Hochtemperatur- kapillarsäule mit 100 % Poly- dimethylsiloxan (L: 15 m, ID: 0,25 mm, Film 0,1 µm)
|
| 2. Restriktor zum FID: | z. B. Leerkapillare (L: 0,64 m, ID: 0,1 mm) | z. B. Leerkapillare (L: 0,68 m, ID: 0,1 mm)
|
| 3. Säule: | GC/MS-Kapillarsäule mit po- larer Polyethylenglykolphase (L: 30 m, ID: 0,25 mm, Film 1,0 µm) | Kapillarsäule mit polar- ionischer Flüssigphase (L: 30 m, ID: 0,25 mm, Film 0,2 µm)
|
Säulen- flussraten | 1. Säule: | 1 ml/min für 5,15 min, dann -1 ml/min bis 15,167 min (Rückspülung) | 1,075 ml/min für 4,3 min, dann -3 ml/min bis 15 min (nur für Rückspülung)
|
| 2. Restriktor zum FID: | 2,5 ml/min | 2,5 ml/min
|
| 3. Säule: | Flusskontrolle via 2. Säule (2,34 ml/min) | Flusskontrolle via 2. Säule (2,48 ml/min)
|
| Säulenofen | | 100 °C für 0,5 min, 10 °C/min bis 180 °C, 30 °C/min bis 260 °C, 260 °C halten für 4 min; Gesamtlaufzeit: 15,2 min | 100 °C für 1 min, 5 °C/min bis 125 °C, 100 °C/min bis 260 °C, 260 °C halten für 7,65 min; Gesamtlaufzeit: 15 min oder ohne Rückspü- lung: 100 °C für 1 min, 5 °C/ min bis 125 °C, 100 °C/min bis 260 °C, 260 °C halten für 3 min, 10 °C/min bis 290 °C, 290 °C halten für 6,65 min; Gesamtlaufzeit: 20 min
|
PSD/ Heart Cut | Ventil auf: | 4,94 min | 4,00 min
|
| Ventil zu: | 5,07 min | 4,20 min
|
Bestimmt und regelmäßig überprüft mit BPE-Lösung auf dem Niveau von mindestens der höchsten Standardkonzentration in Xylol oder Toluol.
|
| FID | Temperatur: | 285 °C
|
| Air Flow: | 400 ml/min
|
| H2-Flow: | 40 ml/min
|
| Makeup (N2)-Flow: | 25 ml/min
|
| Datenrate: | 20 Hz
|
| MSD | Transfer-Line-Temperatur: | 260 °C
|
| EI-Quellentemperatur: | 230 °C
|
| Quadrupoltemperatur: | 150 °C
|
| Verstärkungsfaktor: | 1,0
|
| SIM Ionen BPE: | m/z = 94 and 150 (Quantifier and Qualifier)
|
| SIM Ionen d5-BPE | m/z = 99 and 155 m/z (Quantifier and Qualifier)
|
| Dwell-Time: | jeweils 100 ms
|
| Scanrate: | 1,562 u/s
|
| Detektor an: | 8,0 min | 6,1 min
|
| Detektor aus: | 9,5 min | 7,6 min
|
| | ILIADe 606 Methode Verfahren A | ILIADe 606 Methode Verfahren B
|
| n-Butylphenylether | Robuster Mittelwert | Wiederhol- barkeit | Vergleich- barkeit | Robuster Mittelwert | Wiederhol- barkeit | Vergleich- barkeit
|
| xpt | r | R | xpt | r | R
|
Probe 1 (B0 ≈ 0.11 mg/l BPE) | 0,11 | 0,00 | 0,03 | 0,12 | 0,00 | 0,03
|
Probe 2 (B0 ≈ 1.98 mg/l BPE, 7.3 mg/l SY 124) | 1,98 | 0,08 | 0,25 | 1,98 | 0,08 | 0,20
|
Probe 3 (B0 ≈ 5.00 mg/l BPE) | 4,91 | 0,11 | 0,42 | 4,93 | 0,14 | 0,36
|
Probe 4 (B0 ≈ 10.00 mg/l BPE) | 10,31 | 0,25 | 0,81 | 10,32 | 0,14 | 0,81
|
Probe 5 (B0 ≈ 15.00 mg/l BPE) | 15,01 | 0,31 | 1,46 | 15,22 | 0,25 | 1,15
|
Probe 6 (B0 ≈ 0.17 mg/l BPE) | 0,17 | 0,00 | 0,03 | 0,18 | 0,00 | 0,00
|
Probe 7 (B10 ≈ 7.00 mg/l BPE) | 7,02 | 0,20 | 0,84 | 7,07 | 0,17 | 0,36
|
Probe 8 (B0 (85 %) + HVO (15 %), ≈ 12.00 mg/l BPE) | 12,19 | 0,36 | 1,62 | 12,28 | 0,28 | 0,78
|
Probe 9 (Kerosin ≈ 10.00 mg/l BPE, 7.3 mg/l SY 124) | 10,07 | 0,28 | 1,68 | 10,11 | 0,20 | 1,09
|
Probe 10 (Designerkraftstoff ≈ 8.00 mg/lBPE) | 7,92 | 0,17 | 1,15 | 8,07 | 0,22 | 0,81
|
Probe 11 (B7 + BPE from JRC-GEEL ≈ 11.70 mg/l BPE) | 11,65 | 0,28 | 1,20 | 11,69 | 0,25 | 0,87
|