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Artikel 3 - Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze (EERLWindSeeÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz


Artikel 3 ändert mWv. 23. Dezember 2025 NABEG § 5, § 18, § 30, § 31

Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie" ersetzt.

2.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie" ersetzt.

b)
Absatz 4b wird gestrichen.

3.
§ 30 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Die Bundesnetzagentur erhebt für folgende Amtshandlungen nach diesem Gesetz kostendeckende Gebühren und Auslagen:

1.
Feststellung der Raumverträglichkeit im vereinfachten Verfahren nach § 11 Absatz 2,

2.
Entscheidung nach § 12 Absatz 2 Satz 1,

3.
Planfeststellung nach § 24 Absatz 1,

4.
Entscheidung nach § 25 Absatz 4 Satz 4,

5.
Entscheidung nach § 5a Absatz 3 Satz 1,

6.
Plangenehmigung nach § 24 Absatz 3,

7.
Erlass einer Duldungsanordnung nach § 8 Satz 4 in Verbindung mit § 44 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 18 Absatz 5 in Verbindung mit § 44 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes und

8.
Ausweisung von Infrastrukturgebieten nach § 12j Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.

Wird ein Antrag auf eine der in Satz 1 genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Länge der zu planenden Trasse. Bei der Durchführung der Bundesfachplanung und der Ausweisung von Infrastrukturgebieten ist die nach der Luftlinie bemessene geographische Entfernung der durch eine Trasse zu verbindenden Orte maßgeblich. Die Gebühr für Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beträgt 30.000 Euro je angefangenen Kilometer. Für die Durchführung der Planfeststellung richtet sich die Gebühr nach der mittleren Länge des im Rahmen der Bundesfachplanung festgelegten Korridors. Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beträgt die Gebühr 50.000 Euro je angefangenen Kilometer. Bei Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 6 beträgt die Gebühr jeweils 10.000 Euro je angefangenen Kilometer. Bei Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beträgt die Gebühr 5.000 Euro je angefangenen Kilometer. Die Gebühr für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nummer 8 beträgt 20.000 Euro je angefangenen Kilometer."

4.
In § 31 Absatz 3 wird die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" und die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe „Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.