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Artikel 4 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 (KStTGEG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2025 AO § 138f, § 379

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 341) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:

„b)
einer abstrakt gehaltenen Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeit oder Gestaltung des Nutzers sowie aller sonstigen Informationen, die den zuständigen Behörden bei der Beurteilung eines Steuerrisikos helfen könnten, soweit die Beschreibung nicht zur Offenlegung eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder von Informationen führt, deren Offenlegung die öffentliche Ordnung verletzen würde,".

2.
§ 379 Absatz 2 Nummer 1e wird durch die folgende Nummer 1e ersetzt:

„1e)
entgegen § 138d Absatz 1 in Verbindung mit § 138f Absatz 1, 2, 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 sowie 9 und 10 oder § 138h Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 138f Absatz 6 Satz 1 und 2 oder § 138g Absatz 1 Satz 1, eine Mitteilung über eine grenzüberschreitende Steuergestaltung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder zur Verfügung stehende Angaben nicht vollständig mitteilt,".



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 KStTGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KStTGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Artikel 9 MindStAnpG Änderung der Abgabenordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 352 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 122 Absatz 7 Satz ...