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Artikel 6 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 (KStTGEG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2025 FVG § 5

Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

1.
Nach Nummer 5h wird die folgende Nummer 5i eingefügt:

„5i.
die Entgegennahme und die Übermittlung von Informationen nach § 16 Absatz 1 bis 3 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes und die Durchführung der Verfahren gemäß den §§ 17 und 18 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes;".

2.
Die bisherige Nummer 5i wird durch die folgende Nummer 5j ersetzt:

„5j.
die Auswertung der Informationen nach den Nummern 5c bis 5i im Rahmen der dem Bundeszentralamt für Steuern gesetzlich übertragenen Aufgaben; Auswertungen der Informationen nach den Nummern 5c bis 5i durch die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde bleiben hiervon unberührt;".



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 KStTGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KStTGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353
Artikel 2 MindStAnpG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 352 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 5 wird wie folgt ...