Das
Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch
Artikel 22 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Nummer 5h wird die folgende Nummer 5i eingefügt:
- „5i.
- die Entgegennahme und die Übermittlung von Informationen nach § 16 Absatz 1 bis 3 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes und die Durchführung der Verfahren gemäß den §§ 17 und 18 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes;".
- 2.
- Die bisherige Nummer 5i wird durch die folgende Nummer 5j ersetzt:
- „5j.
- die Auswertung der Informationen nach den Nummern 5c bis 5i im Rahmen der dem Bundeszentralamt für Steuern gesetzlich übertragenen Aufgaben; Auswertungen der Informationen nach den Nummern 5c bis 5i durch die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde bleiben hiervon unberührt;".
Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 353