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Artikel 2 - Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (MindStAnpG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 352) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 5 wird wie folgt geändert:
§ 5 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 5h wird durch die folgende Nummer 5h ersetzt:
- „5h.
- die Entgegennahme, Ermittlung, Weiterleitung und Auswertung der Meldungen nach § 3 Absatz 4 des Mindeststeuergesetzes sowie die Entgegennahme, Ermittlung, Weiterleitung, Übermittlung und Auswertung von Informationen nach § 75 des Mindeststeuergesetzes sowie die Kommunikation mit den zuständigen Behörden und die Berichtigungsaufforderung an die obersten Muttergesellschaften beziehungsweise die berichtspflichtigen Geschäftseinheiten nach § 75a des Mindeststeuergesetzes;".
- b)
- In Nummer 48 wird die Angabe „Abgabenordnung." durch die Angabe „Abgabenordnung;" ersetzt.
- c)
- Nach Nummer 48 wird die folgende Nummer 49 eingefügt:
- „49.
- die Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 98 des Mindeststeuergesetzes."
- 2.
- Absatz 1a Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dies gilt nicht für Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 5c bis 5f, 6, 7, 9, 10, 13 bis 17, 19, 22 bis 24, 28 bis 28b, 29a bis 34, 36, 38, 42 bis 45, 46, 46b, 48 und 49."
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 MindStAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MindStAnpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 10 MindStAnpG Inkrafttreten
... Die Artikel 1 bis 4, 6, 7 und 9 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) ...
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