Artikel 9 - Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)

Artikel 9 Änderung der Unabkömmlichstellungsverordnung


Artikel 9 ändert mWv. 1. Januar 2026 UkV § 3, § 5, § 6

Die Unabkömmlichstellungsverordnung vom 24. August 2005 (BGBl. I S. 2538), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Über die Vorschläge, Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige unabkömmlich zu stellen, entscheidet das für den Wohnsitz zuständige Karrierecenter der Bundeswehr. Vorschläge oberster Landesbehörden sowie Vorschläge oberster Bundesbehörden sind dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zur Entscheidung vorzulegen, wenn dem Karrierecenter der Bundeswehr die Vorschläge nicht begründet erscheinen."

2.
§ 5 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Zuständig für den Widerruf ist für Vorschläge

1.
einer obersten Landesbehörde oder einer obersten Bundesbehörde das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,

2.
in den nicht in Nummer 1 genannten Fällen das für den Wohnsitz des Wehrpflichtigen oder des oder der Dienstleistungspflichtigen zuständige Karrierecenter der Bundeswehr."

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Der Ausschuss bei dem Karrierecenter der Bundeswehr und bei dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr besteht aus der Leitung der Behörde oder deren Vertretung als Vorsitzender oder Vorsitzende sowie jeweils einem oder einer von der Landesregierung und von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit zu benennenden Beisitzer oder Beisitzerin. Die Landesregierung kann das Recht zur Benennung der Beisitzer und Beisitzerinnen auf eine andere Behörde übertragen. Der Vorstand der Bundesagentur kann das Recht zur Benennung der Beisitzer und Beisitzerinnen auf die Geschäftsführungen der Regionaldirektionen übertragen. Soweit eine Unabkömmlichstellung widerrufen werden soll, die auf Vorschlag einer obersten Bundesbehörde erfolgte, besteht der Ausschuss bei dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aus der Leitung der Behörde oder deren Vertretung als Vorsitzender oder Vorsitzende sowie jeweils einem oder einer von dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und von der obersten Bundesbehörde, die die Unabkömmlichstellung der Wehrpflichtigen oder der Dienstleistungspflichtigen vorgeschlagen hat, zu benennenden Beisitzer oder Beisitzerin."

b)
Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Befinden sich der Sitz der vorschlagsberechtigten Behörde und der Sitz des Karrierecenters der Bundeswehr in verschiedenen Ländern, so ist diejenige Landesregierung für die Entsendung des Beisitzers oder der Beisitzerin zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich das Karrierecenter der Bundeswehr seinen Sitz hat."



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