Das
Artikel 10-Gesetz vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S.154), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 2 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass in seinem Betrieb geeignetes Personal vorhanden ist, das dazu bereit ist, sich einer einfachen Sicherheitsüberprüfung nach Maßgabe des Satzes 1 Nummer 2 zu unterziehen."
- 2.
- In der Überschrift zu § 18 wird die Angabe „Straftaten" durch die Angabe „Strafvorschriften" ersetzt.
- 3.
- § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:
„§ 19 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Satz 1 zuwiderhandelt,
- 2.
- entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Personal vorhanden ist,
- 3.
- entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 eine Person betraut,
- 4.
- entgegen § 2 Absatz 2 Satz 4 nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/541 zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit
G. v. 20.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 95
Artikel 2 AgStrRÄndG Folgeänderungen ... Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 6 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 3 Absatz 1 Satz 1 ...