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Abschnitt 4 - MAD-Gesetz (MADG)


Teil 2 Befugnisse und Schranken

Abschnitt 4 Schranken

§ 28 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung



(1) 1Die Datenerhebung zur Erlangung von Erkenntnissen über den Kernbereich privater Lebensgestaltung (kernbereichsrelevante Informationen) ist unzulässig. 2Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch sie allein kernbereichsrelevante Informationen gewonnen werden würden. 3Bei einer Planung von Einsatzumständen ist darauf hinzuwirken, dass die Erlangung kernbereichsrelevanter Informationen vermieden wird.

(2) Der Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung nach § 11 Absatz 1 ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass durch die Überwachung Informationen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erhoben werden.

(3) 1Bei der Asservatenauswertung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 ist der informationstechnische Speicher der Aufsichtsperson zur Durchführung einer Vorprüfung vorzulegen, soweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der informationstechnische Speicher Informationen enthält, die

1.
kernbereichsrelevant sind oder

2.
den Verarbeitungsbeschränkungen nach § 16 Absatz 2 Satz 4 unterliegen.

2Aufsichtsperson ist eine von der Leitung des Militärischen Abschirmdienstes damit besonders beauftragte Person, die die Befähigung zum Richteramt hat und die in dieser Funktion keinen Weisungen unterliegt.

(4) 1Ergeben sich während der Durchführung einer Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass kernbereichsrelevante Informationen erfasst werden, so ist die Maßnahme zu unterbrechen. 2Die Fortführung ist nur zulässig, wenn und solange dies zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer eingesetzten Person oder ihrer weiteren Einsetzbarkeit erforderlich ist. 3Die Unterbrechung und eine Fortführung nach Satz 2 sind unter Angabe der Gründe zu dokumentieren. 4Beim Einsatz technischer Mittel dürfen automatische Aufzeichnungen ohne unmittelbare Kenntnisnahme fortgesetzt werden, wenn Zweifel am Vorliegen kernbereichsrelevanter Informationen bestehen.

(5) 1Bestehen Zweifel, ob bei einer Maßnahme kernbereichsrelevante Informationen gewonnen worden sind, entscheidet die Aufsichtsperson. 2Aufzeichnungen nach Absatz 4 Satz 3 sind der Aufsichtsperson unverzüglich vorzulegen. 3Die Aufzeichnungen und sonstigen Informationen, bei denen Zweifel zur Kernbereichsrelevanz bestehen, dürfen nur mit ihrer Zustimmung verwendet werden.

(6) Alle nach § 11 erhobenen Daten müssen dem nach § 45 Absatz 1 zuständigen Gericht unverzüglich und vor Kenntnisnahme durch den Militärischen Abschirmdienst zur Überprüfung vorgelegt werden, ob sie kernbereichsrelevante Informationen enthalten.

(7) 1Hat der Militärische Abschirmdienst kernbereichsrelevante Informationen gewonnen, so dürfen diese Daten nicht verwendet werden; sie sind unverzüglich zu löschen. 2Die Tatsache ihrer Erhebung und Löschung ist zu protokollieren. 3Die Protokolldaten dürfen ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 4Im Falle der Mitteilung an die betroffene Person nach § 23 Absatz 1 erfolgt die Löschung sechs Monate nach der Mitteilung. 5Wird nach § 23 Absatz 3 Satz 3 oder § 23 Absatz 4 endgültig von einer Mittelung abgesehen, erfolgt die Löschung sechs Monate nach dem abschließenden Absehen von der Mitteilung. 6In allen anderen Fällen erfolgt die Löschung am Ende des zweiten Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr der Protokollierung folgt.


§ 29 Schutz von zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern



(1) Eine Maßnahme gegen eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, einen Kammerrechtsbeistand oder eine Berufsgeheimnisträgerin oder einen Berufsgeheimnisträger, die oder der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 der Strafprozessordnung genannt ist, ist unzulässig, wenn sie voraussichtlich Informationen erbringen würde, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte.

(2) 1Bei einer Maßnahme gegen in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 3b oder Nummer 5 der Strafprozessordnung genannte Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträger, bei der voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, sind das öffentliche Interesse an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und das Interesse an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen zu berücksichtigen. 2Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn sie

1.
unter den zusätzlichen Voraussetzungen mindestens von § 8 Absatz 2 erfolgt und

2.
keinen Nachteil herbeiführt, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.

3Für Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände gilt Absatz 1.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die in § 53a der Strafprozessordnung genannten Personen entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Maßnahme wegen tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass die Person an den Bestrebungen oder Tätigkeiten beteiligt ist, durchgeführt wird.

(5) 1Hat der Militärische Abschirmdienst von einer in den Absätzen 1 bis 3 genannten Person Informationen gewonnen, die von ihr nach den Absätzen 1 bis 4 nicht gezielt erhoben werden dürfen, gilt § 28 Absatz 7 entsprechend. 2Bestehen Zweifel, ob die Information hätte gezielt erhoben werden dürfen, gilt § 28 Absatz 5 entsprechend.