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Artikel 12 - Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr (MADGNeuRG k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung des Telekommunikationsgesetzes


Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 16. Januar 2026 TKG § 171, § 174

Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 171 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 5 des MAD-Gesetzes und § 5 des BND-Gesetzes," durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 des MAD-Gesetzes, § 9 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 5 des BND-Gesetzes," ersetzt.

2.
§ 174 Absatz 3 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:

„6.
an den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1, 4 oder 5 des MAD-Gesetzes erforderlich ist,".

3.
§ 174 Absatz 5 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:

„6.
an den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1, 4 oder 5 des MAD-Gesetzes erforderlich ist,".



 

Zitierungen von Artikel 12 Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 MADGNeuRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MADGNeuRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union
G. v. 10.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 64
Artikel 2 EBewMGEG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 170 Absatz 11 wird ...