Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 12 - Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr (MADGNeuRG k.a.Abk.)

G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7; Geltung ab 16.01.2026, abweichend siehe Artikel 17
|

Artikel 12 Änderung des Telekommunikationsgesetzes


Artikel 12 ändert mWv. 16. Januar 2026 TKG § 171, § 174

Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 171 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 5 des MAD-Gesetzes und § 5 des BND-Gesetzes," durch die Angabe „§ 12 Absatz 1 des MAD-Gesetzes, § 9 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 5 des BND-Gesetzes," ersetzt.

2.
§ 174 Absatz 3 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:

„6.
an den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1, 4 oder 5 des MAD-Gesetzes erforderlich ist,".

3.
§ 174 Absatz 5 Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:

„6.
an den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Absatz 1, 4 oder 5 des MAD-Gesetzes erforderlich ist,".

Anzeige