Artikel 4 - Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (PassAuswÄndV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung


Artikel 4 ändert mWv. 7. Februar 2026 PAuswGebV § 1

Die Personalausweis- und eID-Karten-Gebührenverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1477), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 290) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 1 wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „22,80 Euro" durch die Angabe „27,60 Euro" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „37 Euro" durch die Angabe „46 Euro" ersetzt.

2.
In Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „41 Euro" durch die Angabe „43 Euro" ersetzt.

3.
Der bisherige Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:

„(6) Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist. Eine Bedürftigkeit im Sinne von Satz 1 liegt nicht schon dann vor, wenn Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezogen werden."



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