Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 6 - Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (PassAuswÄndV k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 6 ändert mWv. 7. Februar 2026 AufenthV § 60, § 74

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 260) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 60 Absatz 2a wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1a Absatz 2 Nummer 1 der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung" durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 der Passverordnung" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1a Absatz 2 Nummer 2 der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung" durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 Nummer 2 der Passverordnung" ersetzt.

2.
§ 74 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
den Zeitpunkt der hälftigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe,".

b)
Die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 4.