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Artikel 6 - Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (PassAuswÄndV k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 7. Februar 2026 AufenthV § 60, § 74

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 260) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 60 Absatz 2a wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1a Absatz 2 Nummer 1 der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung" durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 der Passverordnung" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1a Absatz 2 Nummer 2 der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung" durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 Nummer 2 der Passverordnung" ersetzt.

2.
§ 74 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
den Zeitpunkt der hälftigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe,".

b)
Die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 4.

 
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Zitierungen von Artikel 6 Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 PassAuswÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PassAuswÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GEAS-Anpassungsgesetz
G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Artikel 7 GEASG Änderung der Aufenthaltsverordnung
... Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 31 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 48 Absatz 1 Satz ...