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Artikel 15 - Standortfördergesetz (StoFöG)

G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Geltung ab 10.02.2026, abweichend siehe Artikel 64
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Artikel 15 Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes


Artikel 15 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. März 2026 WpPG § 12, § 24

Das Wertpapierprospektgesetz, das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 12 Absatz 2 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:

„5.
er sich ausschließlich auf Grund von Angaben in der Zusammenfassung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 samt etwaiger Übersetzungen ergibt, es sei denn,

a)
die Zusammenfassung ist irreführend, unrichtig oder widersprüchlich, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, oder

b)
die Zusammenfassung enthält, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, nicht alle nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 5 bis 7 Buchstabe a bis d und Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1129 erforderlichen Basisinformationen;

c)
im Fall der Zusammenfassung eines EU-Folgeprospekts und eines EU-Wachstumsemissionsprospekts richtet sich die Vollständigkeit der relevanten Informationen nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 12a Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1129."

2.
§ 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird die Angabe „10 und 11" durch die Angabe „10, 11 und 12a Unterabsatz 1 bis 3" ersetzt.

b)
Die Nummern 14 und 15 werden durch die folgenden Nummern 14 und 15 ersetzt:

„14.
einen EU-Folgeprospekt veröffentlicht, ohne zu den in Artikel 14a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 genannten Personen zu gehören, oder einen EU-Folgeprospekt veröffentlicht, der die nach Artikel 14a Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise enthält,

15.
einen EU-Wachstumsemissionsprospekt veröffentlicht, ohne zu den in Artikel 15a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 genannten Personen zu gehören, oder einen EU-Wachstumsemissionsprospekt veröffentlicht, der die nach Artikel 15a Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise enthält,".



 

Zitierungen von Artikel 15 StoFöG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 StoFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StoFöG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel StoFöG *
... Artikel 7 (Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes), die Artikel 14 bis 16 (Änderungen des Wertpapierprospektgesetzes) und Artikel 20 (Weitere Änderung des ...
Artikel 16 StoFöG Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
... Wertpapierprospektgesetz, das zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die ...
Artikel 64 StoFöG Inkrafttreten
... 11 Buchstabe a sowie Artikel 50 Nummer 2 treten am 30. Dezember 2026 in Kraft. (3) Die Artikel 15 und 58 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und b treten am 5. März 2026 in Kraft. (4) Die ...