Das
Wertpapierprospektgesetz, das zuletzt durch
Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 23 Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal".
- 2.
- § 23 wird durch den folgenden § 23 ersetzt:
„§ 23 Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal
Die Informationen nach Artikel 21a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 sind der Bundesanstalt unter Beachtung der Vorgaben nach Artikel 21a Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu melden. Die Meldepflichtigen sind verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzurichten."
Artikel 64 StoFöG Inkrafttreten ... (5) Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, Nummer 3 und 4, Artikel 7 Nummer 4 sowie Artikel 17 treten am 10. Juli 2026 in Kraft. (6) Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 8 und 10, ...