Artikel 17 - Standortfördergesetz (StoFöG)

G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Geltung ab 10.02.2026, abweichend siehe Artikel 64
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Artikel 17 Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes


Artikel 17 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Juli 2026 WpPG § 23

Das Wertpapierprospektgesetz, das zuletzt durch Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 23 Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal".

2.
§ 23 wird durch den folgenden § 23 ersetzt:

§ 23 Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal

Die Informationen nach Artikel 21a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 sind der Bundesanstalt unter Beachtung der Vorgaben nach Artikel 21a Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu melden. Die Meldepflichtigen sind verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzurichten."

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Zitierungen von Artikel 17 StoFöG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 StoFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StoFöG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel StoFöG *
... Artikel 13 (Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes), die Artikel 17 und 18 (Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes), Artikel 21 (Weitere Änderung ...
Artikel 18 StoFöG Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
... Wertpapierprospektgesetz, das zuletzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 23 ...
Artikel 64 StoFöG Inkrafttreten
...  (5) Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, Nummer 3 und 4, Artikel 7 Nummer 4 sowie Artikel 17 treten am 10. Juli 2026 in Kraft. (6) Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 8 und 10, ...


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