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Artikel 37 - Standortfördergesetz (StoFöG)

Artikel 37 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes


Artikel 37 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Januar 2030 KWG offen

Das Kreditwesengesetz, das zuletzt durch Artikel 36 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7c durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 7c Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal".

2.
Nach § 2 Absatz 10 Satz 7 wird der folgende Satz eingefügt:

„Für die Eintragungen in das öffentliche Register der Bundesanstalt nach Satz 5 gelten die Anforderungen des § 7c Absatz 1 und 2."

3.
§ 7c wird durch den folgenden § 7c ersetzt:

§ 7c Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal

(1) Die folgenden Informationen werden von der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde als Betreiberin des zentralen europäischen Zugangsportals im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemeldet:

1.
die auf ihrer Internetseite veröffentlichte Liste der als global systemrelevant eingestuften Institute einschließlich der diesen Instituten zugewiesenen Größenkategorie nach § 10f Absatz 3 und 5,

2.
die auf ihrer Internetseite veröffentlichte Liste der anderweitig systemrelevant eingestuften Institute nach § 10g Absatz 5,

3.
die nach § 60b Absatz 1 veröffentlichten Maßnahmen oder Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU oder gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verhängt hat, sowie

4.
Eintragungen im öffentlichen Register nach § 2 Absatz 10 Satz 5.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und ihnen sind die folgenden Metadaten beizufügen:

1.
der vollständige Name der natürlichen Person oder alle Firmen des Instituts, auf die sich die Informationen beziehen,

2.
die Rechtsträgerkennung des Instituts nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,

3.
die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,

4.
die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten."



 

Zitierungen von Artikel 37 StoFöG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 37 StoFöG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StoFöG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel StoFöG *
... (Änderung der Wirtschaftsprüferordnung), Artikel 34 (Änderung der Gewerbeordnung), Artikel 37 (Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes), Artikel 42 (Änderung des ...
Artikel 64 StoFöG Inkrafttreten
... Nummer 2 bis 6, Artikel 32 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8, 10 und 11, die Artikel 33 und 34 Nummer 1, die Artikel 37 , 42, 45, 49, 52, 56 Nummer 2 bis 5 und Artikel 57 treten am 10. Januar 2030 in ...