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Zweite Verordnung zur Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung (2. BrKrFrühErkVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 53; Geltung ab 05.03.2026

Eingangsformel 1)



Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit verordnet aufgrund des § 84 Absatz 2 und 5 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131):


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1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 18 Absatz 1, Artikel 57 Absatz 2 sowie Artikel 61 Absatz 2 der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1).


Artikel 1 Änderung der Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung


Artikel 1 ändert mWv. 5. März 2026 BrKrFrühErkV § 1, § 2

Die Brustkrebs-Früherkennungs-Verordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2660), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 59) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „das 50., aber noch nicht das 76. Lebensjahr vollendet haben" durch die Angabe „mindestens 45 und höchstens 75 Jahre alt sind" ersetzt.

2.
Nach § 2 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) Das Erfordernis der ständigen Aufsicht nach § 145 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Strahlenschutzverordnung gilt bei der technischen Durchführung der Untersuchung zur Brustkrebsfrüherkennung als erfüllt, wenn

1.
die aufsichtführende Person nach § 145 Absatz 1 Nummer 1 der Strahlenschutzverordnung die Aufsicht in räumlicher Nähe zum Ort der technischen Durchführung ausübt oder

2.
gewährleistet ist, dass

a)
eine jederzeitige Kommunikationsmöglichkeit zwischen der aufsichtführenden Person nach § 145 Absatz 1 Nummer 1 der Strahlenschutzverordnung und der beaufsichtigten Person nach § 145 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Strahlenschutzverordnung besteht,

b)
jederzeitiger elektronischer Zugriff der aufsichtführenden Person nach § 145 Absatz 1 Nummer 1 der Strahlenschutzverordnung auf folgende Daten technisch sichergestellt ist:

aa)
alle physikalisch-technischen Parameter, die für die Bilderzeugung und die Bildqualität maßgeblich sind, insbesondere die Parameter, die zur Ermittlung der Exposition der untersuchten Person erforderlich sind, und

bb)
sämtliche digitale Bilddaten in Befundungsqualität und

c)
die beaufsichtigte Person nach § 145 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Strahlenschutzverordnung innerhalb der letzten zwölf Monate bei mindestens 700 Frauen Röntgenuntersuchungen zur Brustkrebsfrüherkennung unter Aufsicht nach Satz 1 Nummer 1 technisch durchgeführt hat.

Die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c muss nur einmal zu Beginn der Aufsicht nach Satz 1 Nummer 2 vorliegen."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. März 2026.


Schlussformel



Der Bundesminister für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Carsten Schneider