Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8a InVeKoSV vom 17.04.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 BetrPrämDurchfVuaÄndV am 17. April 2007 und Änderungshistorie der InVeKoSV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8a InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2007 geltenden Fassung
§ 8a InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8a Landschaftselemente


vorherige Änderung

 


(1) Landschaftselemente im Sinne des § 5 Absatz 1 und 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie Landschaftselemente nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 sind Teil der Gesamtfläche derjenigen landwirtschaftlichen Parzelle, zu der die Landschaftselemente im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen.

(2) Feldraine bis zu einer Gesamtbreite von 2 Metern gelten als Teil der genutzten Fläche im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009. Feldraine im Sinne des Satzes 1 sind überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen, die innerhalb von oder zwischen den landwirtschaftlichen Nutzflächen oder an deren Rand liegen und weder der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen noch § 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung unterfallen.

(3) Über Absatz 2 hinaus können die Landesregierungen nach Maßgabe des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 durch Rechtsverordnung weitere Landschaftselemente als Teil der genutzten Fläche anerkennen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.


Anzeige