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Artikel 3 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität (VerbrKruKlNÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 20. November 2026 BDSG offen

Das Bundesdatenschutzgesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 31 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 31 (weggefallen)".

b)
Nach der Angabe zu § 37 wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 37a Scoring".

2.
§ 30 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 9 ersetzt:

„(2) Eine Stelle im Sinne des Absatzes 1 darf nur Auskunftsverlangen solcher Darlehensgeber von Allgemein-Verbraucherdarlehen entsprechen, die unter der Aufsicht der national jeweils finanzrechtlich zuständigen Behörde stehen und die die Gewähr dafür bieten, dass sie die Verordnung (EU) 2016/679 in vollem Umfang einhalten.

(3) Datenbanken, die von Stellen im Sinne des Absatzes 1 betrieben werden und Informationen über Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge enthalten, müssen zumindest Informationen über Zahlungsrückstände von Verbrauchern bei der Rückzahlung ihrer Darlehen, die jeweilige Art des Darlehens und die Identität des Darlehensgebers enthalten. Die betreibende Stelle hat den Verbraucher über Folgendes zu unterrichten:

1.
innerhalb von 30 Tagen nach der Eintragung von etwaigen Rückständen bei der Darlehensrückzahlung in einer Datenbank über diese Eintragung sowie

2.
über seine Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.

(4) Eine Stelle im Sinne des Absatzes 1 hat für die Zwecke von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen über Verfahren zu verfügen, mit denen sie sicherstellt, dass die in der von ihr betriebenen Datenbank enthaltenen Informationen aktuell und zutreffend sind.

(5) Darlehensgeber und Darlehensvermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen dürfen weder besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 noch verarbeitete personenbezogene Daten aus sozialen Netzwerken verarbeiten, die möglicherweise in den von Stellen im Sinne des Absatzes 1 betriebenen Datenbanken enthalten sind.

(6) Beinhaltet im Fall von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen die Kreditwürdigkeitsprüfung eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber das Eingreifen einer Person verlangen. Dies umfasst das Recht auf

1.
klare und verständliche Erläuterungen zu der Kreditwürdigkeitsprüfung, einschließlich der Logik und der Risiken der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten sowie ihrer Bedeutung für die Entscheidung des Darlehensgebers über die Darlehensgewährung und ihrer Auswirkungen auf die Entscheidung,

2.
die Darlegung des eigenen Standpunkts des Darlehensnehmers und

3.
die Überprüfung der Kreditwürdigkeitsprüfung und der Entscheidung über die Darlehensgewährung durch den Darlehensgeber.

Der Darlehensgeber muss den Darlehensnehmer nach Abschluss der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten über seine Rechte nach den Sätzen 1 und 2 unterrichten.

(7) Wer den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags infolge der Auskunft einer Stelle im Sinne des Absatzes 1 ablehnt, hat den Verbraucher unverzüglich hierüber sowie über die erhaltene Auskunft, die Einzelheiten der konsultierten Datenbank und über die berücksichtigten Datenkategorien zu unterrichten. Stützt sich die Kreditwürdigkeitsprüfung unabhängig von Satz 1 auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, so hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer im Falle einer Ablehnung des Abschlusses eines Verbraucherdarlehensvertrags über diese Tatsache zu unterrichten sowie bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen über das Recht des Darlehensnehmers auf eine Prüfung durch eine Person und über das Verfahren zur Anfechtung der Entscheidung des Darlehensgebers, die Darlehensgewährung abzulehnen.

(8) Eine Stelle im Sinne des Absatzes 1 hat über Verfahren zu verfügen, um Verbrauchern für die Zwecke von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen eine Beschwerde über den Inhalt der betriebenen Datenbanken, einschließlich der Daten, die Dritte aus diesen Datenbanken erhalten können, zu erleichtern.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten auch für die Anbieter und Vermittler der jeweils entsprechenden Finanzierungshilfen gemäß § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs."

3.
§ 31 wird gestrichen.

4.
Nach § 37 wird der folgende § 37a eingefügt:

„§ 37a Scoring

(1) Das Recht gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, keiner ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, besteht über die in Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a und c der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen hinaus nicht, wenn zu einer natürlichen Person Wahrscheinlichkeitswerte erstellt oder verwendet werden über

1.
ein bestimmtes zukünftiges Verhalten der Person zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dieser Person oder

2.
ihre Zahlungsfähig- und -willigkeit durch Auskunfteien und unter Einbeziehung von Informationen über Forderungen.

(2) Wahrscheinlichkeitswerte im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur erstellt oder verwendet werden, wenn

1.
für die Erstellung folgende Daten nicht genutzt werden:

a)
besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679,

b)
das Alter, das Geschlecht, der Name der betroffenen Person oder personenbezogene Daten aus der Nutzung sozialer Netzwerke,

c)
Informationen über Zahlungseingänge und -ausgänge auf und von Bankkonten und

d)
Anschriftendaten,

2.
sie keine minderjährige Person betreffen und

3.
die genutzten personenbezogenen Daten

a)
unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind und

b)
die aus diesen ermittelten Wahrscheinlichkeitswerte für keine anderen Zwecke verarbeitet werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 dürfen nur solche Forderungen über eine geschuldete Leistung, die trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, berücksichtigt werden,

1.
die durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden sind oder für die ein Schuldtitel nach § 794 der Zivilprozessordnung vorliegt,

2.
die nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind,

3.
die der Schuldner ausdrücklich anerkannt hat,

4.
bei denen

a)
der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,

b)
die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt,

c)
der Schuldner zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist und

d)
der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat oder

5.
deren zugrunde liegendes Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und bei denen der Schuldner zuvor über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist.

(4) Verantwortliche, die Wahrscheinlichkeitswerte im Sinne des Absatzes 1 erstellen, haben auf Antrag der betroffenen Person und innerhalb der Frist des Artikels 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache Folgendes mitzuteilen:

1.
die für die Erstellung genutzten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und Kriterien,

2.
die Gewichtung von Kategorien von Kriterien und der einzelnen Kriterien zueinander, die den Wahrscheinlichkeitswert am stärksten beeinflussen,

3.
die Aussagekraft des konkreten Wahrscheinlichkeitswerts und

4.
die erstellten Wahrscheinlichkeitswerte und ihre Empfänger.

Die hierfür erforderlichen Informationen sind für ein Jahr zu speichern.

(5) Gegenüber einem Verantwortlichen hat die betroffene Person hinsichtlich der jeweiligen auf Wahrscheinlichkeitswerten nach Absatz 1 beruhenden Entscheidung das Recht auf Anfechtung, Darlegung des eigenen Standpunkts und Entscheidung einer natürlichen Person."

5.
§ 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „behandelt oder" durch die Angabe „behandelt," ersetzt.

b)
Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:

„2.
entgegen § 30 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, Absatz 6 Satz 3 oder Absatz 7 einen Verbraucher oder einen Darlehensnehmer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder

3.
entgegen § 30 Absatz 5 Daten verarbeitet."