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Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaGSchäV)


Eingangsformel



Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verordnet aufgrund des § 21 Absatz 6 Satz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie im Benehmen mit der Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag:


§ 1 Schädigende Ereignisse



Schädigende Ereignisse im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind:

1.
Freiheitsentziehung innerhalb eines Strafverfahrens im Sinne des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes von mindestens 30 Tagen Dauer,

2.
Freiheitsentziehung außerhalb eines Strafverfahrens im Sinne des § 2 Absatz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes von mindestens 30 Tagen Dauer,

3.
Leben unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes von mindestens 30 Tagen Dauer und

4.
Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes von mindestens 30 Tagen Dauer.


§ 2 Gesundheitliche Schädigungen



Gesundheitliche Schädigungen im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen:

1.
depressive Störungen,

2.
angst- oder furchtbezogene Störungen,

3.
somatische Belastungsstörungen oder Störungen der Körpererfahrung sowie

4.
posttraumatische Belastungsstörungen.


§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Stefanie Hubig