Die
Zivilprozessordnung, die zuletzt durch
Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 752a die folgende Angabe eingefügt:
„§ 752b Pflicht zur Übermittlung elektronischer Dokumente in der Zwangsvollstreckung".
- 2.
- In § 173 Absatz 2 Nummer 1 wird nach der Angabe „Steuerberater" die Angabe „, Kreditinstitute" eingefügt.
- 3.
- Nach § 752a wird der folgende § 752b eingefügt:
„§ 752b Pflicht zur Übermittlung elektronischer Dokumente in der Zwangsvollstreckung
In Verfahren der Zwangsvollstreckung ist § 130d auch auf die in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Genannten entsprechend anzuwenden."
- 4.
- § 753 Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Rechtsanwälte, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie die in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Genannten haben dem Gerichtsvollzieher vorzulegende Dokumente mit Ausnahme der in § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente als elektronische Dokumente zu übermitteln."