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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften (FlaggRuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2026 WSBGebV § 1, Anlage

Die Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 181) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Nummer 51 wird die Angabe „(FlaggRG)" durch die Angabe „(FlRG)" ersetzt.

2.
Die Tabelle in Abschnitt 4 der Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird in der dritten Spalte die Angabe „§ 3 Buchstabe d FlaggRG" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 4 FlRG" ersetzt.

b)
In den Nummern 2 und 3 wird jeweils in der dritten Spalte die Angabe „FlaggRG" durch die Angabe „FlRG" ersetzt.

c)
In Nummer 4 wird in der dritten Spalte die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 3 FlaggRG" durch die Angabe „§ 2 Absatz 4 FlRG" ersetzt.

d)
In den Nummern 5 bis 9 wird jeweils in der dritten Spalte die Angabe „FlaggRG" durch die Angabe „FlRG" ersetzt.

e)
In Nummer 10 wird in der dritten Spalte die Angabe „§ 12 FlaggRG, §§ 23, 27 FlRV" durch die Angabe „§ 12 Absatz 2 FlRG, § 23 FlRV" ersetzt.

f)
In Nummer 11 wird in der dritten Spalte die Angabe „FlaggRG" durch die Angabe „FlRG" ersetzt.

g)
In Nummer 139 wird in der dritten Spalte die Angabe „§ 13 Absatz 2 FlaggRG" durch die Angabe „§ 13 Absatz 1 FlRG, § 30a FlRV" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FlaggRuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlaggRuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung für Bürokratierückbau und Vereinfachungen in der Seeschifffahrt
V. v. 07.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 257, 284
Artikel 4 SeeSchBüAG Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt (vom 11.09.2026)
... Wasserstraßen und Schifffahrt vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 184 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...