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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften (FlaggRuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt
Die Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 181) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Nummer 51 wird die Angabe „(FlaggRG)" durch die Angabe „(FlRG)" ersetzt.
- 2.
- Die Tabelle in Abschnitt 4 der Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird in der dritten Spalte die Angabe „§ 3 Buchstabe d FlaggRG" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 4 FlRG" ersetzt.
- b)
- In den Nummern 2 und 3 wird jeweils in der dritten Spalte die Angabe „FlaggRG" durch die Angabe „FlRG" ersetzt.
- c)
- In Nummer 4 wird in der dritten Spalte die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 3 FlaggRG" durch die Angabe „§ 2 Absatz 4 FlRG" ersetzt.
- d)
- In den Nummern 5 bis 9 wird jeweils in der dritten Spalte die Angabe „FlaggRG" durch die Angabe „FlRG" ersetzt.
- e)
- In Nummer 10 wird in der dritten Spalte die Angabe „§ 12 FlaggRG, §§ 23, 27 FlRV" durch die Angabe „§ 12 Absatz 2 FlRG, § 23 FlRV" ersetzt.
- f)
- In Nummer 11 wird in der dritten Spalte die Angabe „FlaggRG" durch die Angabe „FlRG" ersetzt.
- g)
- In Nummer 139 wird in der dritten Spalte die Angabe „§ 13 Absatz 2 FlaggRG" durch die Angabe „§ 13 Absatz 1 FlRG, § 30a FlRV" ersetzt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17577/a339912.htm
