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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften (FlaggRuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt


Artikel 2 ändert mWv. 1. Juli 2026 WSBGebV § 1, Anlage

Die Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 181) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Nummer 51 wird die Angabe „(FlaggRG)" durch die Angabe „(FlRG)" ersetzt.

2.
Die Tabelle in Abschnitt 4 der Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird in der dritten Spalte die Angabe „§ 3 Buchstabe d FlaggRG" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 4 FlRG" ersetzt.

b)
In den Nummern 2 und 3 wird jeweils in der dritten Spalte die Angabe „FlaggRG" durch die Angabe „FlRG" ersetzt.

c)
In Nummer 4 wird in der dritten Spalte die Angabe „§ 2 Absatz 1 Nummer 3 FlaggRG" durch die Angabe „§ 2 Absatz 4 FlRG" ersetzt.

d)
In den Nummern 5 bis 9 wird jeweils in der dritten Spalte die Angabe „FlaggRG" durch die Angabe „FlRG" ersetzt.

e)
In Nummer 10 wird in der dritten Spalte die Angabe „§ 12 FlaggRG, §§ 23, 27 FlRV" durch die Angabe „§ 12 Absatz 2 FlRG, § 23 FlRV" ersetzt.

f)
In Nummer 11 wird in der dritten Spalte die Angabe „FlaggRG" durch die Angabe „FlRG" ersetzt.

g)
In Nummer 139 wird in der dritten Spalte die Angabe „§ 13 Absatz 2 FlaggRG" durch die Angabe „§ 13 Absatz 1 FlRG, § 30a FlRV" ersetzt.