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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.11.2026

§ 9 - Ökodesign-Gesetz (ÖkodesignG)

Artikel 1 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191
Geltung ab 01.11.2026, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 754-38 Energieversorgung
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§ 9 Ausstellen



Für das Ausstellen eines Ökodesign-Produktes im Sinne dieses Abschnittes gelten die Bestimmungen des § 16 dieses Gesetzes.

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Zitierungen von § 9 ÖkodesignG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ÖkodesignG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖkodesignG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen
G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 215
Artikel 5 ÖkodesignModG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... 2 Nummer 29 wird durch die folgende Nummer 29 ersetzt: „29. die §§ 8, 9 , 11 und 13 Absatz 3 und 4 des ...